RS Vwgh 2024/12/20 Ra 2023/03/0190

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Veröffentlicht am 20.12.2024
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Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHK 2005 §10 Abs1
AHK 2005 §10 Abs1 Z2
AHK 2005 §13 Abs1
AHK 2005 §13 Abs1 Z2
AHK 2005 §13 Abs2
AHK 2005 §9 Abs1 Z2 lita
PolStG NÖ 1975 §3 litc
PolStG NÖ 1975 §5
RATG TP2
RATG TP3A
VStG §56

Rechtssatz

Die Teilnahme an der Beschuldigteneinvernahme (zu acht Vorwürfen wegen Übertretungen nach § 3 lit.. c NÖ Polizeistrafgesetz) vor der belangten Behörde stellt keine Hauptverhandlung nach § 13 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a AHK dar, entspricht aber unter Anwendung des § 13 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 AHK auch keiner (kontradiktorischen) Verhandlung, wie sie im Zivilprozess nach TP 3A RATG vergütet wird. Sie ist vielmehr einer Tagsatzung gleichzuhalten, in denen eine Partei ohne Gegenpartei einvernommen wird, und ihre Kosten sind daher nach TP 2 RATG mit einer Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 AHK von € 14.400,-- und somit einem Einheitssatz von 50 % zu bemessen.Die Teilnahme an der Beschuldigteneinvernahme (zu acht Vorwürfen wegen Übertretungen nach Paragraph 3, Litera c, NÖ Polizeistrafgesetz) vor der belangten Behörde stellt keine Hauptverhandlung nach Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, AHK dar, entspricht aber unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AHK auch keiner (kontradiktorischen) Verhandlung, wie sie im Zivilprozess nach TP 3A RATG vergütet wird. Sie ist vielmehr einer Tagsatzung gleichzuhalten, in denen eine Partei ohne Gegenpartei einvernommen wird, und ihre Kosten sind daher nach TP 2 RATG mit einer Bemessungsgrundlage nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AHK von € 14.400,-- und somit einem Einheitssatz von 50 % zu bemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L13

Im RIS seit

27.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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