RS Vwgh 2024/12/20 Ra 2023/03/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2024
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Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHK 2005 §10 Abs1 Z1
AHK 2005 §10 Abs1 Z2
AHK 2005 §10 Abs2 Z2
AHK 2005 §13 Abs1 Z1
AHK 2005 §13 Abs1 Z2
AHK 2005 §13 Abs2
PolStG NÖ 1975 §3 litc
PolStG NÖ 1975 §5 Abs2
RATG TP3A
VStG §56

Rechtssatz

Die von der Beschuldigten (Übertretungen nach § 3 lit. c NÖ Polizeistrafgesetz) in den einzelnen Verfahren erstatteten Rechtfertigungen sowie die Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens sind bei sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 2 AHK den in Z 2 genannten "Anträgen" gleichzuhalten, für die der Honoraransatz nach TP 3A RATG als angemessen anzusehen ist, bzw. den von diesem Tarifansatz im Zivilprozess umfassten Klagebeantwortungen bzw. vorbereitenden Schriftsätzen. Sie sind nach diesem Ansatz mit einer Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs. 1 Z 1 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AHK von € 6.000,-- zuzüglich 60 % Einheitssatz sowie im Fall der Stellungnahme, die sich auf acht Vorwürfe (Summe der Strafdrohungen: € 1.760,--) bezog, nach § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 AHK von € 14.400,-- zuzüglich 50% Einheitssatz zu bemessen.Die von der Beschuldigten (Übertretungen nach Paragraph 3, Litera c, NÖ Polizeistrafgesetz) in den einzelnen Verfahren erstatteten Rechtfertigungen sowie die Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens sind bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, AHK den in Ziffer 2, genannten "Anträgen" gleichzuhalten, für die der Honoraransatz nach TP 3A RATG als angemessen anzusehen ist, bzw. den von diesem Tarifansatz im Zivilprozess umfassten Klagebeantwortungen bzw. vorbereitenden Schriftsätzen. Sie sind nach diesem Ansatz mit einer Bemessungsgrundlage nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AHK von € 6.000,-- zuzüglich 60 % Einheitssatz sowie im Fall der Stellungnahme, die sich auf acht Vorwürfe (Summe der Strafdrohungen: € 1.760,--) bezog, nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AHK von € 14.400,-- zuzüglich 50% Einheitssatz zu bemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L12

Im RIS seit

27.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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