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L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen NiederösterreichNorm
AHK 2005 §12 Abs1Rechtssatz
Eine Beschwerde an das VwG gegen einen Bescheid, die sich ausschließlich gegen einen Spruchpunkt zum Kostenersatz richtet, ist mit einer Beschwerde gemäß § 87 StPO, mit der etwa Entscheidungen nach den §§ 380 ff StPO über die Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens bekämpft werden können, vergleichbar. Nach § 11 RATG ist Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird, sofern er € 100,-- übersteigt. Für das gerichtliche Strafverfahren, soweit es im RATG geregelt ist, ordnet TP 4/I Z. 4 lit. d die Berechnung der Bemessungsgrundlage für Kostenbeschwerden nach § 11 RATG an. Bei der sinngemäßen Anwendung des RATG nach § 13 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 und 2 Z 3 AHK in Bezug auf Beschwerden im Kostenpunkt ist somit TP 3B RATG mit einer Bemessungsgrundlage in der Höhe des Betrages, dessen Zuspruch oder Aberkennung begehrt wird, als angemessen anzusehen.Eine Beschwerde an das VwG gegen einen Bescheid, die sich ausschließlich gegen einen Spruchpunkt zum Kostenersatz richtet, ist mit einer Beschwerde gemäß Paragraph 87, StPO, mit der etwa Entscheidungen nach den Paragraphen 380, ff StPO über die Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens bekämpft werden können, vergleichbar. Nach Paragraph 11, RATG ist Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird, sofern er € 100,-- übersteigt. Für das gerichtliche Strafverfahren, soweit es im RATG geregelt ist, ordnet TP 4/I Ziffer 4, Litera d, die Berechnung der Bemessungsgrundlage für Kostenbeschwerden nach Paragraph 11, RATG an. Bei der sinngemäßen Anwendung des RATG nach Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins und 2 Ziffer 3, AHK in Bezug auf Beschwerden im Kostenpunkt ist somit TP 3B RATG mit einer Bemessungsgrundlage in der Höhe des Betrages, dessen Zuspruch oder Aberkennung begehrt wird, als angemessen anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L06Im RIS seit
27.01.2025Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025