RS Vwgh 2024/12/20 Ra 2023/03/0190

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Veröffentlicht am 20.12.2024
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Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHK 2005 §12 Abs1
AHK 2005 §12 Abs2 Z3
AHK 2005 §13 Abs1
AHK 2005 §9
PolStG NÖ 1975 §5
RATG TP3B
RATG TP4
RATG §11
StPO 1975 §87
VStG §56
  1. RATG § 11 heute
  2. RATG § 11 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. RATG § 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  4. RATG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  5. RATG § 11 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RATG § 11 gültig von 01.01.1998 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Rechtssatz

Eine Beschwerde an das VwG gegen einen Bescheid, die sich ausschließlich gegen einen Spruchpunkt zum Kostenersatz richtet, ist mit einer Beschwerde gemäß § 87 StPO, mit der etwa Entscheidungen nach den §§ 380 ff StPO über die Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens bekämpft werden können, vergleichbar. Nach § 11 RATG ist Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird, sofern er € 100,-- übersteigt. Für das gerichtliche Strafverfahren, soweit es im RATG geregelt ist, ordnet TP 4/I Z. 4 lit. d die Berechnung der Bemessungsgrundlage für Kostenbeschwerden nach § 11 RATG an. Bei der sinngemäßen Anwendung des RATG nach § 13 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 und 2 Z 3 AHK in Bezug auf Beschwerden im Kostenpunkt ist somit TP 3B RATG mit einer Bemessungsgrundlage in der Höhe des Betrages, dessen Zuspruch oder Aberkennung begehrt wird, als angemessen anzusehen.Eine Beschwerde an das VwG gegen einen Bescheid, die sich ausschließlich gegen einen Spruchpunkt zum Kostenersatz richtet, ist mit einer Beschwerde gemäß Paragraph 87, StPO, mit der etwa Entscheidungen nach den Paragraphen 380, ff StPO über die Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens bekämpft werden können, vergleichbar. Nach Paragraph 11, RATG ist Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird, sofern er € 100,-- übersteigt. Für das gerichtliche Strafverfahren, soweit es im RATG geregelt ist, ordnet TP 4/I Ziffer 4, Litera d, die Berechnung der Bemessungsgrundlage für Kostenbeschwerden nach Paragraph 11, RATG an. Bei der sinngemäßen Anwendung des RATG nach Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins und 2 Ziffer 3, AHK in Bezug auf Beschwerden im Kostenpunkt ist somit TP 3B RATG mit einer Bemessungsgrundlage in der Höhe des Betrages, dessen Zuspruch oder Aberkennung begehrt wird, als angemessen anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L06

Im RIS seit

27.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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