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L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen NiederösterreichNorm
AHK 2005Rechtssatz
Gegenstand des Kostenersatzes (nach § 5 NÖ Polizeistrafgesetz) können jedenfalls nur angemessene Kosten sein, wobei den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag beschlossenen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) nach der Rechtsprechung des VwGH (wie auch des OGH) als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen sind, denen jedoch kein normativer Charakter zukommt (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 35, mwN).Gegenstand des Kostenersatzes (nach Paragraph 5, NÖ Polizeistrafgesetz) können jedenfalls nur angemessene Kosten sein, wobei den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag beschlossenen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) nach der Rechtsprechung des VwGH (wie auch des OGH) als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen sind, denen jedoch kein normativer Charakter zukommt vergleiche VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 35, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L07Im RIS seit
27.01.2025Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025