RS Vwgh 2024/12/20 Ra 2023/03/0190

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Veröffentlicht am 20.12.2024
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Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHK 2005
PolStG NÖ 1975 §5
RATG

Rechtssatz

Gegenstand des Kostenersatzes (nach § 5 NÖ Polizeistrafgesetz) können jedenfalls nur angemessene Kosten sein, wobei den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag beschlossenen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) nach der Rechtsprechung des VwGH (wie auch des OGH) als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen sind, denen jedoch kein normativer Charakter zukommt (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 35, mwN).Gegenstand des Kostenersatzes (nach Paragraph 5, NÖ Polizeistrafgesetz) können jedenfalls nur angemessene Kosten sein, wobei den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag beschlossenen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) nach der Rechtsprechung des VwGH (wie auch des OGH) als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen sind, denen jedoch kein normativer Charakter zukommt vergleiche VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 35, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L07

Im RIS seit

27.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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