TE Vwgh Beschluss 1995/2/28 94/04/0164

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/09 Gemeindeaufsicht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §4 Abs2;
AVG §5;
AVG §73 Abs2;
BGdAG 1967 §14;
BGdAG 1967 §3 Abs1;
BGdAG 1967 §7 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, in der Beschwerdesache des H in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Landeshauptmann von Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Vorschreibung einer früheren Sperrstunde, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Steiermark geltend und bringt vor, der Landeshauptmann von Steiermark habe über seine Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde K vom 16. Dezember 1992 nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach § 27 VwGG entschieden.

§ 7 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, regelt das Vorstellungsverfahren (in Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereich - vgl. § 1 Abs. 3 leg. cit.).

Nach § 3 Abs. 1 erster Satz des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes ist Aufsichtsbehörde der Landeshauptmann. Dieser (sofern nicht eine Delegationsverordnung im Grunde des § 3 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. erlassen wurde) hat in erster und letzter Instanz zu entscheiden (vgl. auch VfSlg. 5184/1965).

Nach § 12 Abs. 2 erster Satz Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz finden für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den §§ 6 und 11, ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG Anwendung.

Nach § 27 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Im Falle einer Säumnisbeschwerde kommt es somit nicht auf die Gestaltung des administrativen Instanzenzuges in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit, sondern darauf an, daß die Behörde, die nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung an höchster Stufe steht und von der Partei noch angerufen werden kann, durch mehr als sechs Monate untätig gewesen ist (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/08/0204). Als oberste Instanz, die der Beschwerdeführer anzurufen rechtlich in der Lage war, ist im Anwendungsbereich des AVG auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anzusehen, an die im Wege der Devolution (vgl. § 73 AVG) die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht (vgl. etwa schon den hg. Beschluß vom 31. März 1948, Slg. N.F. Nr. 369/A). Die Möglichkeit, den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht hiebei der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den im Einzelfall den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung der säumigen Behörde ausgeschlossen ist (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 17. Mai 1983, Zl. 83/11/0086).

Hat als Vorstellungsbehörde im Anwendungsbereich des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes ein Landeshauptmann tätig zu werden, verletzt er aber seine Entscheidungspflicht, dann muß also vor Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof vorerst der Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG auf den zuständigen Bundesminister (hier: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) begehrt werden (vgl. dazu sinngemäß auch den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1969, Slg. N.F. Nr. 3852/F).

Der als belangte Behörde bezeichnete Landeshauptmann von Steiermark ist somit nicht "oberste Behörde" im Sinne des § 27 VwGG, weshalb dem Beschwerdeführer die Beschwerdeberechtigung fehlt. Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040164.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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