TE Vwgh Beschluss 1995/2/28 95/11/0028

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/02 Sonstiges Gewerberecht;

Norm

BZG §4 Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des H in T, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. November 1994, Zl. VwSen-220713/10/Ga/La, betreffend Übertretung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß er ein Geschäftslokal der Gesellschaft an einem näher bezeichneten Sonntag des Jahres 1992 offengehalten und an Kunden Lebensmittel verkauft habe; dadurch habe er eine Übertretung nach "§ 4 Abs. 1 Schlußsatz" des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Tatumschreibung nach § 44a Z. 1 VStG rechtswidrig sei, weil nicht er das Geschäftslokal offengehalten und Waren verkauft habe; es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil ihm im erstinstanzlichen Strafverfahren die Verletzung einer anderen Verwaltungsvorschrift (einer anderen Stelle des in Rede stehenden Bundesgesetzes) zur Last gelegt worden sei; er bekämpft schließlich die Auferlegung von Kostenersatz für das Berufungsverfahren.

Damit tut er nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im geschilderten Sinn abhinge.

Da die verhängte Geldstrafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110028.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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