RS Vfgh 2024/12/3 G10/2024 ua (G10/2024-16, G44/2024-13)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2024
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Index

L60 Naturschutz

Norm

B-VG Art11 Abs2
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art136 Abs2
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
Oö Natur- und LandschaftsschutzG 2001 §1, §14, §24, §25, §34a, §39, §39a, §39b, §43a
Oö UmweltschutzG 1996 §4, §5
Oö Bauo 1994 §56
UVP-G 2000 §19
GewO 1994 §78
VwGVG §13
AVG §73
Übereinkommen von Aarhus, BGBl III 88/2005 Art9
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 136 heute
  2. B-VG Art. 136 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 136 gültig von 19.08.1964 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 136 gültig von 25.12.1946 bis 18.08.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 136 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 136 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. GewO 1994 § 78 heute
  2. GewO 1994 § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 78 gültig von 29.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  4. GewO 1994 § 78 gültig von 26.04.2002 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2002
  5. GewO 1994 § 78 gültig von 01.07.1997 bis 25.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 78 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Oö Natur- und LandschaftsschutzG 2001 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden von Umweltorganisationen mangels Erforderlichkeit dieser – vom VwGVG abweichenden – Regelung; kein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot des effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auf Grund der Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung unter umfassender Abwägung der öffentlichen Interessen sowie der Interessen des Bewilligungswerbers zuzuerkennen

Rechtssatz

Aufhebung des §43a Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö NSchG 2001) idF LGBl 35/2014. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.Aufhebung des §43a Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö NSchG 2001) in der Fassung Landesgesetzblatt 35 aus 2014,. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

§43a Abs1 Oö NSchG 2001 regelt – in Abweichung von §13 VwGVG –, dass in den Angelegenheiten des Oö NSchG 2001 Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z1 B?VG keine aufschiebende Wirkung haben, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird. Dieser Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gilt allerdings nicht generell und ausnahmslos. Die aufschiebende Wirkung ist auf Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß §43a Abs2 Oö NSchG 2001 von der Behörde zuzuerkennen, "wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre."

Nach Art136 Abs2 dritter Satz B?VG können durch Bundes- oder Landesgesetz Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das in Art136 Abs2 erster Satz B?VG genannte Bundesgesetz, das das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen einheitlich regelt, sohin das VwGVG, dazu ermächtigt. Nach der Rsp des VfGH können von den allgemeinen Bestimmungen der Verfahrensgesetze abweichende Regelungen nur dann "erforderlich" sein, wenn sie nicht anderen Verfassungsbestimmungen, wie etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes, widersprechen.

Der VfGH hat im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei der Regelung der vorläufigen Wirkung zulässiger Rechtsmittel bis zur Entscheidung darüber neben der Stellung des Rechtsmittelwerbers auch Zweck und Inhalt der Regelung, die Interessen Dritter sowie das öffentliche Interesse zu berücksichtigen hat und unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich schaffen muss, wobei dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes der Vorrang zukommt und die Einschränkung dieses Grundsatzes nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist.

Diese rechtsstaatlichen Vorgaben betreffen nach Auffassung des VfGH alle Arten von behördlichen Verfahren: Gleichgültig wie viele Parteien an einem Verfahren jeweils beteiligt sind, muss der Gesetzgeber die Behörde (bzw das Verwaltungsgericht) zur Entscheidung darüber ermächtigen, wessen Interessen im Rechtsmittelverfahren in welchem Umfang entgegenstehende Interessen dahin überwiegen, dass im Weg des Provisorialverfahrens jedenfalls die Effektivität des Rechtsschutzes gewahrt bleibt. In einem solchen Provisorialverfahren ist gleichwohl nicht nur auf die Position des Rechtsschutzsuchenden, sondern auch auf die Interessen Dritter sowie auf das öffentliche Interesse abzustellen. Der Gesetzgeber hat unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen.

Der VfGH hat demnach den generellen Ausschluss oder die starke Einschränkung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln als dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechend erkannt, sofern dafür nicht sachlich gebotene, triftige Gründe vorliegen. Eine automatische Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels kraft Gesetzes, wie sie §13 Abs1 VwGVG vorsieht, ist nach der Rsp gleichwohl nicht gefordert.

Im Zusammenhang mit §78 Abs1 GewO 1994 in der Stammfassung BGBl 194/1994 wurde ausgesprochen, dass der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von (damals) Nachbarberufungen gegen Betriebsanlagengenehmigungsbescheide dem Rechtsstaatsprinzip widerspricht (VfSlg 16.460/2002). Der VfGH hat zugleich jedoch deutlich gemacht, dass eine Regelung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten verfassungskonform sein kann, wenn sie den wirtschaftlichen Interessen des Genehmigungswerbers entgegenkommt und diesem "im Regelfall bereits während des Laufes eines gegen die Genehmigung gerichteten Rechtsmittelverfahrens die vorläufige Inanspruchnahme seiner Genehmigung" gestattet. Die in diesem Sinn neu erlassene Bestimmung des §78 Abs1 GewO 1994 erlaubt dem Genehmigungswerber bereits ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides – vorläufig und auf die Dauer von drei Jahren befristet – die Errichtung und den Betrieb der Anlage bzw von Teilen derselben bei Einhaltung der im Genehmigungsbescheid festgelegten Auflagen. Die Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes gemäß §78 Abs1 GewO 1994 jedoch auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass "auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist".Im Zusammenhang mit §78 Abs1 GewO 1994 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, wurde ausgesprochen, dass der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von (damals) Nachbarberufungen gegen Betriebsanlagengenehmigungsbescheide dem Rechtsstaatsprinzip widerspricht (VfSlg 16.460/2002). Der VfGH hat zugleich jedoch deutlich gemacht, dass eine Regelung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten verfassungskonform sein kann, wenn sie den wirtschaftlichen Interessen des Genehmigungswerbers entgegenkommt und diesem "im Regelfall bereits während des Laufes eines gegen die Genehmigung gerichteten Rechtsmittelverfahrens die vorläufige Inanspruchnahme seiner Genehmigung" gestattet. Die in diesem Sinn neu erlassene Bestimmung des §78 Abs1 GewO 1994 erlaubt dem Genehmigungswerber bereits ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides – vorläufig und auf die Dauer von drei Jahren befristet – die Errichtung und den Betrieb der Anlage bzw von Teilen derselben bei Einhaltung der im Genehmigungsbescheid festgelegten Auflagen. Die Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes gemäß §78 Abs1 GewO 1994 jedoch auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass "auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist".

Die in VfSlg 16.460/2002 und 19.969/2015 dargelegten Erwägungen des VfGH zum Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes sind auf die mit §56 Oö BauO 1994 im Wesentlichen wortlautidente Regelung des §43a Oö NSchG 2001 übertragbar. Auch diese Bestimmung ermöglicht es der Verwaltungsbehörde bzw (ab Zuständigkeitsübergang) dem Verwaltungsgericht, einer Beschwerde gegen die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen des §43a Abs2 Oö NSchG 2001 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Rahmen dieser Entscheidung hat die Verwaltungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht umfassend die öffentlichen Interessen sowie die Interessen des Bewilligungswerbers und alle geltend gemachten (auch öffentlichen) Interessen der Rechtsmittelwerber gegeneinander abzuwägen.

Dass aus der Umsetzung eines von der Naturschutzbehörde bewilligten Vorhabens vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mitunter irreversible Nachteile für die Natur und Landschaft resultieren können, kann und muss von der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (zentral) beachtet werden. §73 Abs1 AVG verpflichtet die Behörde – in rechtsstaatlich gebotener Weise – überdies, derartige Entscheidungen zur Vermeidung solcher Nachteile mit Blick auf das konkrete Vorhaben und dessen potentiell irreversible Nachteile für die Schutzgüter des Oö NSchG 2001 "ohne unnötigen Aufschub" zu treffen. Sie hat dabei nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen, sondern ausschließlich die oben dargestellte Interessenabwägung vorzunehmen.

Da §43a Oö NSchG 2001 – auf Grund eines Antrages der beschwerdeführenden Partei – die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorsieht und im dazu zu führenden Provisorialverfahren der Behörde eine Abwägung aller relevanten Interessen, darunter insbesondere auch jene der beschwerdeführenden Partei, zur Pflicht macht, widerspricht diese Bestimmung nicht dem Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes.

Mangelnde "Erforderlichkeit" des §43a Oö NSchG 2001 iSd Art136 Abs2 B?VG betreffend die von §13 VwGVG abweichende Regelung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden der Oö Umweltanwaltschaft sowie von berechtigten Umweltorganisationen:

Berechtigte Umweltorganisationen sind gemäß §39a Abs1 Oö NSchG 2001 Vereine oder Stiftungen, die gemäß §19 Abs7 UVP-G 2000 idF BGBl I 80/2018 zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind. Sie sind – vor dem Hintergrund des Art9 Abs2 und 3 der Aarhus-Konvention – gemäß §39b Abs4 Oö NSchG 2001 als private (Verfahrens-)Beteiligte und sohin nicht als Amtsparteien zur Beschwerde gegen Bescheide in den in dieser Bestimmung genannten Angelegenheiten berechtigt, und zwar wegen Verletzung von Vorschriften des Oö NSchG 2001, soweit diese Bestimmungen die FFH-Richtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie umsetzen. Berechtigte Umweltorganisationen sind demnach gegen solche Bescheide zur Beschwerde legitimiert, die insbesondere Vorhaben mit Auswirkungen auf Europaschutzgebiete bzw Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder auf geschützte Pflanzen- und Tierarten zum Gegenstand haben. Dem antragstellenden Gericht ist zuzustimmen, dass potentielle Beeinträchtigungen der damit betroffenen Schutzgüter auf Grund der Umsetzung von mit solchen Bescheiden bewilligten Vorhaben typischerweise nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr zur Gänze reversibel sein können.Berechtigte Umweltorganisationen sind gemäß §39a Abs1 Oö NSchG 2001 Vereine oder Stiftungen, die gemäß §19 Abs7 UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2018, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind. Sie sind – vor dem Hintergrund des Art9 Abs2 und 3 der Aarhus-Konvention – gemäß §39b Abs4 Oö NSchG 2001 als private (Verfahrens-)Beteiligte und sohin nicht als Amtsparteien zur Beschwerde gegen Bescheide in den in dieser Bestimmung genannten Angelegenheiten berechtigt, und zwar wegen Verletzung von Vorschriften des Oö NSchG 2001, soweit diese Bestimmungen die FFH-Richtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie umsetzen. Berechtigte Umweltorganisationen sind demnach gegen solche Bescheide zur Beschwerde legitimiert, die insbesondere Vorhaben mit Auswirkungen auf Europaschutzgebiete bzw Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder auf geschützte Pflanzen- und Tierarten zum Gegenstand haben. Dem antragstellenden Gericht ist zuzustimmen, dass potentielle Beeinträchtigungen der damit betroffenen Schutzgüter auf Grund der Umsetzung von mit solchen Bescheiden bewilligten Vorhaben typischerweise nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr zur Gänze reversibel sein können.

Der VfGH kann vor diesem Hintergrund nicht erkennen, dass die allgemeine Bestimmung des §13 Abs2 VwGVG betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gemäß Abs1 leg cit zu eng gefasst ist. Gemäß §13 Abs2 VwGVG kann die Behörde "die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist."

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist damit keine bloß theoretische Möglichkeit. Bei der Entscheidung über die Zuerkennung oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung darf (nämlich) nicht allein auf die Position des Rechtsschutzsuchenden abgestellt werden. Vielmehr müssen – unter Wahrung des Grundsatzes der Effektivität des Rechtsschutzes – auch die Interessen anderer Verfahrensparteien sowie öffentliche Interessen berücksichtigt werden.

In Übereinstimmung mit diesen Anforderungen ist das Tatbestandsmerkmal "Gefahr in Verzug" in §13 Abs2 VwGVG so zu verstehen, dass mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (zwar nicht jeglicher Nachteil, wohl aber) "das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl" verhindert werden soll. In die nach dieser Bestimmung von der Behörde "im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung" sind deshalb, neben den vom Rechtsschutzsuchenden geltend gemachten Interessen, (auch) die mit dem verwaltungsbehördlich bewilligten Vorhaben verfolgten privaten und öffentlichen Interessen – entsprechend gewichtet (vgl etwa §34a Abs2 Oö NSchG 2001, wonach Erneuerbare-Energie-Anlagen in einem "überragenden öffentlichen Interesse liegen") – einzustellen.In Übereinstimmung mit diesen Anforderungen ist das Tatbestandsmerkmal "Gefahr in Verzug" in §13 Abs2 VwGVG so zu verstehen, dass mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (zwar nicht jeglicher Nachteil, wohl aber) "das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl" verhindert werden soll. In die nach dieser Bestimmung von der Behörde "im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung" sind deshalb, neben den vom Rechtsschutzsuchenden geltend gemachten Interessen, (auch) die mit dem verwaltungsbehördlich bewilligten Vorhaben verfolgten privaten und öffentlichen Interessen – entsprechend gewichtet vergleiche etwa §34a Abs2 Oö NSchG 2001, wonach Erneuerbare-Energie-Anlagen in einem "überragenden öffentlichen Interesse liegen") – einzustellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Naturschutz, Wirkung aufschiebende, Verwaltungsgerichtsverfahren, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz, VfGH / Gerichtsantrag, Bedarfskompetenz, Bedarfsgesetzgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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