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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung der – nicht als Verordnung zu qualifizierenden – "Regelung für die Vorgehensweise der Preiskommission für die Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß §§351c Abs6 und Abs9a ASVG" mangels tauglichen Anfechtungsgegenstands; Einrichtung der Preiskommission mangels Hoheitsgewalt als Sachverständigengremium und nicht als Behörde; Ablehnung des Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG betreffend die Regelung für die Vorgehensweise der Preiskommission bei der Ermittlung des EU-DurchschnittspreisesRechtssatz
Unzulässigkeit des Parteiantrags auf Prüfung von §6 der "Regelung für die Vorgehensweise der Preiskommission für die Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß §§351c Abs6 und Abs9a ASVG" idF 18.12.2017:Unzulässigkeit des Parteiantrags auf Prüfung von §6 der "Regelung für die Vorgehensweise der Preiskommission für die Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß §§351c Abs6 und Abs9a ASVG" in der Fassung 18.12.2017:
Gemäß §351c Abs6 und 9a Z1 letzter Satz ASVG hat die Preiskommission den "EU-Durchschnittspreis" zu ermitteln. Nach §609 Abs11 ASVG hat(te) die Preiskommission ihre "Vorgehensweise zur Ermittlung des EU-Durchschnittspreises" bis zum 01.01.2004 festzulegen. Gemäß §351c Abs6 letzter Satz ASVG hat das (nunmehr) "Bundesministerium" für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) "die Vorgehensweise der Preiskommission für die Preisermittlung im Internet zu veröffentlichen". Demnach ist die Preiskommission der Urheber der "Regelung für die Vorgehensweise der Preiskommission für die Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß §§351c Abs6 und Abs9a ASVG", das BMSGPK hat lediglich über diese Vorgehensweise der Preiskommission im Internet zu informieren.
Die beim BMSGPK eingerichtete Preiskommission ist gemäß §9 Abs1 PreisG 1992 "zur Beratung" des BMSGPK eingerichtet. Weder das PreisG 1992 noch das ASVG räumen dieser Preiskommission die Stellung als Behörde und somit Hoheitsgewalt ein. Schon mangels Hoheitsgewalt der Preiskommission ist die von dieser erstellte "Regelung für die Vorgehensweise der Preiskommission für die Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß §§351c Abs6 und Abs9a ASVG" nicht als Verordnung iSv Art139 B?VG zu qualifizieren.
Auch rechtsstaatliche Erwägungen erfordern kein anderes Ergebnis: Wie bereits in VfSlg 18.821/2009 ausgeführt, ermittelt die Preiskommission als Sachverständigengremium lediglich – nicht bindend – den gesetzlich festgelegten EU-Durchschnittspreis. Ob sie diesen Preis zutreffend ermittelt hat, haben in Rückforderungsprozessen bei entsprechenden Einwänden die ordentlichen Gerichte zu beurteilen. Die "Regelung für die Vorgehensweise der Preiskommission für die Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß §§351c Abs6 und Abs9a ASVG" erweist sich auch in dieser Hinsicht lediglich als der Transparenz dienende Offenlegung der Vorgehensweise eines Sachverständigengremiums bei ihrer sachverständigen Beurteilung, die insbesondere die ordentlichen Gerichte nicht bindet.
Ablehnung der Behandlung des Parteiantrags auf Aufhebung des §351c Abs9a ASVG idF BGBl 32/2022, §351c Abs6 letzter Satz ASVG idF BGBl I 42/2022 sowie §609 Abs11 ASVG idF BGBl 145/2003: Mangels Verbindlichkeit der Feststellung des EU-Durchschnittspreises durch die Preiskommission, der den informierten Marktteilnehmern (ebenso wie die Umsatzgegebenheiten am Arzneimittelmarkt) regelmäßig bekannt ist, vermag der VfGH weder die monierten Rechtsschutzdefizite noch eine "Rückwirkung" zu erkennen. Mangels Verordnungsermächtigung liegt auch keine formalgesetzliche Delegation vor. Im Übrigen sind die Tatbestände "vertriebsberechtigte Unternehmen", "in den vorangegangenen zwölf Monaten" und "Umsatz" in §351c Abs9a ASVG einer Auslegung zugänglich und verstoßen daher nicht gegen Art18 Abs1 B?VG.Ablehnung der Behandlung des Parteiantrags auf Aufhebung des §351c Abs9a ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 32 aus 2022,, §351c Abs6 letzter Satz ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 42 aus 2022, sowie §609 Abs11 ASVG in der Fassung BGBl 145/2003: Mangels Verbindlichkeit der Feststellung des EU-Durchschnittspreises durch die Preiskommission, der den informierten Marktteilnehmern (ebenso wie die Umsatzgegebenheiten am Arzneimittelmarkt) regelmäßig bekannt ist, vermag der VfGH weder die monierten Rechtsschutzdefizite noch eine "Rückwirkung" zu erkennen. Mangels Verordnungsermächtigung liegt auch keine formalgesetzliche Delegation vor. Im Übrigen sind die Tatbestände "vertriebsberechtigte Unternehmen", "in den vorangegangenen zwölf Monaten" und "Umsatz" in §351c Abs9a ASVG einer Auslegung zugänglich und verstoßen daher nicht gegen Art18 Abs1 B?VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Arzneimittel, Preisrecht, Verordnungsbegriff, Stufenbau der Rechtsordnung, Hoheitsverwaltung, Auslegung verfassungskonforme, Legalitätsprinzip, EU-Recht, Delegation formalgesetzliche, Rückwirkung, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Behördenbegriff, SachverständigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G329.2023Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025