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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
APSG 1991 §4Rechtssatz
Während der Leistung des Präsenzdienstes in Form einer Milizübung ruht gemäß § 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, was nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 11 Abs. 1 ASVG zum Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG führen würde. Allerdings ergibt sich aus § 56a ASVG, wonach für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung ruht und dafür Pauschalbeträge durch den Bund zu entrichten sind, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufrecht bleibt.Während der Leistung des Präsenzdienstes in Form einer Milizübung ruht gemäß Paragraph 4, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, was nach allgemeinen Grundsätzen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASVG zum Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG führen würde. Allerdings ergibt sich aus Paragraph 56 a, ASVG, wonach für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung ruht und dafür Pauschalbeträge durch den Bund zu entrichten sind, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufrecht bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080155.L02Im RIS seit
23.01.2025Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025