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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Pflichtversicherungstatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ist gegenüber der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG subsidiär: Ein Gesellschafter, der als Geschäftsführer in einem Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit steht, unterliegt der Pflichtversicherung nach dem ASVG und nicht jener nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.Der Pflichtversicherungstatbestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ist gegenüber der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG subsidiär: Ein Gesellschafter, der als Geschäftsführer in einem Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit steht, unterliegt der Pflichtversicherung nach dem ASVG und nicht jener nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080155.L01Im RIS seit
23.01.2025Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025