TE Vfgh Erkenntnis 1992/11/30 B1141/91, B1142/91

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Veröffentlicht am 30.11.1992
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art26 Abs1
B-VG Art95 Abs1
B-VG Art117 Abs2
Oö GdWO 1991 §11
Oö GdWO 1991 §13
Oö GdWO 1991 §14

Leitsatz

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht zum Gemeinderat durch Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis; mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes in der betreffenden Gemeinde

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Teilnahme an der Gemeinderatswahl verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen der Beschwerdevertreter die mit je 15.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Am 14. August 1991 begehrten F und R M mit Einspruch bei der Gemeindewahlbehörde St. Leonhard bei Freistadt (politischer Bezirk Freistadt, Oberösterreich) ihre Aufnahme in das dort aufliegende Wählerverzeichnis für die Landtagswahl am 6. Oktober 1991 (und zwar ersichtlich als nur zur Teilnahme an der Gemeinderatswahl berechtigt (§6 Abs3 Wahlzusammenlegungsgesetz 1991 - Gemeinden, LGBl. 62/1991)) gemäß §16

O.ö. Gemeindewahlordnung 1967, LGBl. 24 idF LGBl. 60/1991 - GWO (inzwischen wiederverlautbart als O.ö. Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. 94); dies mit der Begründung, daß sie, wie schon am 10. Juli 1991 im Erhebungsblatt für die Landes- bzw. Gemeinde-Wählerevidenz angegeben, neben ihrem Wohnsitz in Linz einen ordentlichen Wohnsitz in der Marktgemeinde St. Leonhard bei Freistadt hätten.

1.1.2. Die Gemeindewahlbehörde St. Leonhard bei Freistadt wies diese Einsprüche mit Bescheiden vom 19. August 1991, Z 024/3-4 - 1991, ab.

1.2.1. F und R M brachten gegen die Entscheidungen der Gemeindewahlbehörde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.

1.2.2. Die Bezirkswahlbehörde Freistadt gab diesen Berufungen mit Bescheiden vom 29. August 1991, Z Wahl01/1/4/1991/R/G, keine Folge.

Begründend wurde (nach der Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Wiedergabe der Rechtslage) ausgeführt, jene Aspekte, die notwendig seien, um einen Wohnsitz als "ordentlichen" qualifizieren zu können - beispielhaft werden die Häufigkeit des tatsächlichen Aufenthaltes in der Gemeinde und die gesellschaftliche Betätigung genannt -, träfen auf den Wohnsitz der Berufungswerber nicht in einem Maße zu, daß von einem zusätzlichen ordentlichen Wohnsitz, der dem ordentlichen Wohnsitz in Linz gleichwertig sei, sohin von einem zusätzlichen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gesprochen werden könne.

1.3.1. Gegen diese Berufungsbescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 (Abs1) B-VG gestützten Beschwerden des F und der R M an den Verfassungsgerichtshof, in denen die Verletzung des durch Art117 Abs2 (iVm Art26 Abs1, Art95 Abs1) B-VG gewährleisteten Rechts auf Teilnahme an der Gemeinderatswahl und des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird; hilfsweise wird die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

1.3.2. Die Bezirkswahlbehörde Freistadt als belangte Behörde erstattete Gegenschriften und trat darin für die Abweisung der Beschwerden ein.

1.3.3. Die Beschwerdeführer antworteten mit Äußerungen.

1.4.1. Der Abs1 und der erste Satz des Abs2 des §11 GWO - überschrieben mit "Aktives Wahlrecht; Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechtes" - lautet:

"(1) Das aktive Wahlrecht besitzt jede Person, die am Stichtag (§24 Abs1) in der betreffenden Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz hat (§13) und das aktive Wahlrecht für die Wahl des Oberösterreichischen Landtages besitzt.

(2) Ihr Wahlrecht dürfen nur jene Personen ausüben, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen (§19) enthalten sind."

1.4.2. §13 GWO bestimmt:

"Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben."

1.4.3. §14 Abs1 GWO hat folgenden Wortlaut:

"Die Gemeinde hat die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen."

1.4.4. §6 Abs2 und 3 Wahlzusammenlegungsgesetz 1991 - Gemeinden, LGBl. 62, ordnet (für die Landtags- und Gemeinderatswahl 1991) an:

"(2) Die Gemeinderatswahl ist unter Zugrundelegung der für die Landtagswahl abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen. Gesonderte Wählerverzeichnisse für die Gemeinderatswahl sind nicht anzulegen.

(3) Die in einer Gemeinde nur zur Teilnahme an der Gemeinderatswahl berechtigten Personen sind in das für die Landtagswahl anzulegende Wählerverzeichnis im Anschluß an die in der Gemeinde zur Teilnahme an beiden Wahlen Berechtigten so einzutragen, daß dies deutlich erkennbar ist."

2. Über die Beschwerden wurde erwogen:

2.1. Der administrative Instanzenzug ist ausgeschöpft (§18 Abs3 zweiter Satz GWO). Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, sind die Beschwerden zulässig.

2.2.1. Das in Art117 Abs2 iVm Art26 Abs1, Art95 Abs1 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht zum Gemeinderat wird durch rechtswidrige Nichteintragung (Streichung) eines Wahlberechtigten in das (aus dem) Wählerverzeichnis verletzt (vgl. VfSlg. 3169/1957, 6303/1970). Das ist auch dann der Fall, wenn das zur Nichteintragung (Streichung) führende Verwaltungsverfahren an gravierenden Mängeln leidet (vgl. VfSlg. 5148/1965, 7017/1973, 7766/1976, 10668/1985, 11676/1988;

s. auch zum Wahlrecht zum Landtag VfSlg. 8845/1980, 11962/1989, zum Wahlrecht zum Nationalrat VfSlg. 11220/1987).

2.2.2. Die Begründung der angefochtenen Bescheide erschöpft sich im Kern in der Aussage, jene Aspekte, die einen Wohnsitz als "ordentlichen" qualifizieren ließen, träfen auf den Wohnsitz der Beschwerdeführer nicht in einem Maße zu, daß ein zusätzlicher ordentlicher Wohnsitz, der jenem in Linz gleichwertig sei, sohin ein zusätzlicher Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bejaht werden könne. Aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die belangte Behörde zu ihrem Spruch gelangte, wird nicht entsprechend dargelegt, obwohl die beiden Beschwerdeführer in ihren Berufungen vom 22. August 1991 ausgeführt hatten, sie bewohnten mit den Eltern des Beschwerdeführers ein Wohnhaus in der Marktgemeinde St. Leonhard seit 1977 gleichwertig wie an einem anderen ordentlichen Wohnsitz, und obwohl der Beschwerdeführer auf seine Tätigkeit in einem Sportverein hinwies. Diese Angaben der Beschwerdeführer blieben unerörtert und ungewürdigt.

Sieht man von einem wenig aussagekräftigen "Erhebungsblatt" zur Ermittlung eines (zusätzlichen) ordentlichen Wohnsitzes und einer knappen telefonischen Auskunft, welche die belangte Behörde beim Bürgermeister der Marktgemeinde St. Leonhard einholte, ab, unterblieben hier (auch) geeignete Ermittlungen zur Klärung des entscheidungswichtigen Sachverhaltes, und zwar namentlich zur Überprüfung des Standpunktes der Beschwerdeführer: Dieser Umstand im Zusammenhalt mit der unzureichenden Bescheidbegründung, die sich nach dem Gesagten mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht hinreichend befaßte und auseinandersetzte, kennzeichnet aber die von der belangten Behörde eingehaltene Prozedur - selbst unter gebührender Berücksichtigung der geringeren Anforderungen, die an das Ermittlungsverfahren vor Wahlbehörden schon angesichts der kurzen zur Verfügung stehenden Fristen zu stellen sind (VfSlg. 8845/1980, 10668/1985, 11220/1987, 11676/1988, 11962/1989) - unter dem Aspekt der maßgebenden Frage des ordentlichen Wohnsitzes als derart mangelhaft und ergänzungsbedürftig (s. etwa auch: VfSlg. 5148/1965, 6473/1971, 7017/1973, 7652/1975, 7766/1976, 8845/1980, 10668/1985, 11220/1987, 11676/1988, 11962/1989), daß bereits von einer Verfassungswidrigkeit iS der zu Punkt 2.2.1. wiedergegebenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden muß.

Dazu kommt noch, daß die belangte Behörde, wie die Niederschrift über ihre Sitzung vom 29. August 1991 zeigt, offenbar von der verfehlten Rechtsansicht ausging, von einem ordentlichen Wohnsitz könne jedenfalls nicht gesprochen werden, wenn sich die betreffenden Personen erst seit kurzem im Ort aufhielten.

2.2.3. Mithin wurden die Beschwerdeführer durch die angefochtenen, die Eintragung in das Wählerverzeichnis verweigernden Bescheide in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht zum Gemeinderat (Art117 Abs2 iVm Art26 Abs1, Art95 Abs1 B-VG) verletzt.

Die Bescheide waren darum schon aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von je 2.500 S enthalten. Für die Repliken der Beschwerdeführer auf die Gegenschriften wurden keine Kosten zugesprochen, weil diese Schriftsätze nicht abverlangt worden waren.

2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Wahlen, Wahlrecht aktives, Wohnsitz, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1141.1991

Dokumentnummer

JFT_10078870_91B01141_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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