TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/2 94/19/1218

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Veröffentlicht am 02.03.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. März 1994, Zl. 4.336.124/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. März 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen von Nigeria, der am 28. Februar 1991 in das Bundesgebiet eingereist war und am 1. März 1991 einen Asylantrag gestellt hatte - gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 1. Juni 1992 - mit dem festgestellt worden war, daß bei ihm die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vorlägen - abgewiesen und damit die Gewährung von Asyl versagt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der mit 1. Juni 1992 datierte erstinstanzliche Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark am 9. Juni 1992 (an den Beschwerdeführer) zugestellt. Das dem vorliegenden Beschwerdefall zugrundeliegende Asylverfahren ist demnach am 1. Juni 1992 nicht beim Bundesminister für Inneres sondern noch in erster Instanz anhängig gewesen.

Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Diese Auffassung trifft - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - auf Grund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 jedoch nicht zu. Dadurch, daß die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, hat sie doch ihre Entscheidung - ohne sich mit seiner Flüchtlingseigenschaft auseinanderzusetzen - ausschließlich darauf gestützt, daß beim Beschwerdeführer der Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem Staat vor Verfolgung sicher war. Auf dem Boden der von ihr anzuwendenden alten Rechtslage hätte die belangte Behörde von diesem Asylausschließungsgrund jedoch nicht Gebrauch machen können, weil dem Asylgesetz (1968) eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1007, und zuletzt vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/1358).

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe von der Entrichtung dieser Gebühren befreit war (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 27. April 1984, Slg. 11422/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191218.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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