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L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SteiermarkNorm
B-VG Art12 Abs1 Z1Rechtssatz
Von den Bestimmungen zur Grundversorgung hilfsbedürftiger Fremder (hier die Bestimmungen des StGVG) zu unterscheiden sind die Regelungen zur Sicherung des Lebensbedarfs iS einer allgemeinen Fürsorge, welche unter den Kompetenztatbestand "Armenwesen" fällt (VfSlg. 4766/1964, 5997/1969, 7764/1976). Dazu zählen grundsätzlich auch die nach dem rechtskräftig positiv erledigten Asylantrag gewährten Mindestsicherungs- und Sozialhilfeleistungen an hilfsbedürftige Fremde, weil diese primär aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt werden (VfSlg. 20.359/2019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170047.L06Im RIS seit
21.01.2025Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025