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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Umsetzung der in Art. 23 Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 29 Statusrichtlinie genannten völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen in Gesetzgebung und Vollziehung ist kompetenzrechtlich zwischen Bund und Ländern geteilt. Die Grundversorgung von Asylwerbern fällt in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes; im Übrigen ist die Grundversorgung der Kompetenz "Armenwesen" nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG zuzuordnen. Nach der Rsp. des VfGH endet die Zuständigkeit des Bundes für die Grundversorgung u.a. dann, wenn rechtskräftig positiv über das Aufenthaltsrecht eines früheren Asylwerbers abgesprochen worden ist (VfSlg. 20.503/2021). Zur Abstimmung ihrer Maßnahmen in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen haben der Bund und die Länder im Jahr 2004 eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die Grundversorgungsvereinbarung, geschlossen. Diese Vereinbarung betrifft u.a. die Grundversorgung von Fremden, während der ersten vier Monate nach deren Asylgewährung (Art. 2 Abs. 1 Z 6 Grundversorgungsvereinbarung). Sie sieht vor, dass den Ländern ab Ende der Erstaufnahme seitens des Bundes die Versorgung der ihnen von einer Koordinierungsstelle (des Bundes) zuzuweisenden Asylwerber obliegt (Art. 4 Abs. 1 Z 1 Grundversorgungsvereinbarung). Während der Bund damit im Wesentlichen die Versorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren übernimmt (§ 2 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991 idF BGBl. I Nr. 53/2019), kommt den Ländern im Wesentlichen die daran anschließende Versorgung und sonstige Betreuung zu.Die Umsetzung der in Artikel 23, Genfer Flüchtlingskonvention und Artikel 29, Statusrichtlinie genannten völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen in Gesetzgebung und Vollziehung ist kompetenzrechtlich zwischen Bund und Ländern geteilt. Die Grundversorgung von Asylwerbern fällt in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes; im Übrigen ist die Grundversorgung der Kompetenz "Armenwesen" nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zuzuordnen. Nach der Rsp. des VfGH endet die Zuständigkeit des Bundes für die Grundversorgung u.a. dann, wenn rechtskräftig positiv über das Aufenthaltsrecht eines früheren Asylwerbers abgesprochen worden ist (VfSlg. 20.503/2021). Zur Abstimmung ihrer Maßnahmen in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen haben der Bund und die Länder im Jahr 2004 eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, die Grundversorgungsvereinbarung, geschlossen. Diese Vereinbarung betrifft u.a. die Grundversorgung von Fremden, während der ersten vier Monate nach deren Asylgewährung (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, Grundversorgungsvereinbarung). Sie sieht vor, dass den Ländern ab Ende der Erstaufnahme seitens des Bundes die Versorgung der ihnen von einer Koordinierungsstelle (des Bundes) zuzuweisenden Asylwerber obliegt (Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, Grundversorgungsvereinbarung). Während der Bund damit im Wesentlichen die Versorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren übernimmt (Paragraph 2, Absatz eins, Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,), kommt den Ländern im Wesentlichen die daran anschließende Versorgung und sonstige Betreuung zu.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170047.L03Im RIS seit
21.01.2025Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025