RS Vwgh 2024/12/11 Ra 2024/11/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2024
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
MRK Art6
VwGVG 2014 §24 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/11/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0280 E 26. Juli 2018 RS 6

Stammrechtssatz

Da es sich bei der Frage, ob dem Revisionswerber Parteistellung zukam, ausschließlich um eine reine Rechtsfrage handelte, bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 MRK keine Bedenken, wenn das VwG diese Frage ohne Durchführung einer Verhandlung beurteilt hat (vgl. etwa VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077, mit Verweis auf die hg. Vorjudikatur und insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).Da es sich bei der Frage, ob dem Revisionswerber Parteistellung zukam, ausschließlich um eine reine Rechtsfrage handelte, bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK keine Bedenken, wenn das VwG diese Frage ohne Durchführung einer Verhandlung beurteilt hat vergleiche etwa VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077, mit Verweis auf die hg. Vorjudikatur und insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110126.L04

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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