RS Vwgh 2024/12/11 Ra 2024/11/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2024
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/11/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/11/0049 B 24. Oktober 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2024, Ra 2024/11/0073, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 2023, Ra 2022/11/0129, dargelegt, dass durch die Novelle LGBl. Nr. 38/2019 zum NÖ GVG 2007 klargestellt worden ist, dass die Interessenteneigenschaft bereits mit der Anmeldung (arg.: "gleichzeitig" in § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007), somit während der Anmeldefrist, glaubhaft zu machen ist, wobei schon mit der Anmeldung konkrete Beweismittel anzubieten sind. Als für den ("herabgesetzten") Beweismaßstab der "Glaubhaftmachung" in Betracht kommende und nach Lage des jeweiligen Falls durch das VwG zu beurteilende Beweismittel kommt grundsätzlich alles in Betracht, was üblicherweise in vergleichbaren Fällen von Vertragsparteien zur Sicherstellung von (Kauf-)Preisforderungen beigebracht werden kann. Mit einer diesen Anforderungen entsprechenden, rechtzeitigen Anmeldung erlangt der Landwirt im weiteren grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung. Der Nachweis, also der volle Beweis, zur Bezahlung in der Lage zu sein, muss gemäß § 11 Abs. 6 letzter Satz NÖ GVG 2007 allerdings erst bis zum Abschluss des Verfahrens erbracht werden.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2024, Ra 2024/11/0073, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 2023, Ra 2022/11/0129, dargelegt, dass durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, zum NÖ GVG 2007 klargestellt worden ist, dass die Interessenteneigenschaft bereits mit der Anmeldung (arg.: "gleichzeitig" in Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007), somit während der Anmeldefrist, glaubhaft zu machen ist, wobei schon mit der Anmeldung konkrete Beweismittel anzubieten sind. Als für den ("herabgesetzten") Beweismaßstab der "Glaubhaftmachung" in Betracht kommende und nach Lage des jeweiligen Falls durch das VwG zu beurteilende Beweismittel kommt grundsätzlich alles in Betracht, was üblicherweise in vergleichbaren Fällen von Vertragsparteien zur Sicherstellung von (Kauf-)Preisforderungen beigebracht werden kann. Mit einer diesen Anforderungen entsprechenden, rechtzeitigen Anmeldung erlangt der Landwirt im weiteren grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung. Der Nachweis, also der volle Beweis, zur Bezahlung in der Lage zu sein, muss gemäß Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz NÖ GVG 2007 allerdings erst bis zum Abschluss des Verfahrens erbracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110126.L02

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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