RS Vwgh 2024/12/16 Ra 2024/20/0750

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Veröffentlicht am 16.12.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
32011L0095 Status-RL Art9 Abs3
62021CJ0280 P.I. VORAB

Rechtssatz

Nach der maßgeblichen Rechtslage des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 reicht es für sich genommen nicht aus, um den Status des Asylberechtigten zuerkannt zu bekommen, dass der Asylwerber die Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee deswegen ablehne, "weil er das syrische Regime als ein verbrecherisches" ansehe. Es kommt nämlich bei der Beurteilung darauf an, dass eine Verfolgungshandlung (sofern die drohenden Konsequenzen überhaupt als eine solche einzustufen sind) kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - wenn auch nicht notwendigerweise als den alleinigen Grund - zurückzuführen ist (in den Worten des Art. 9 Abs. 3 StatusRL: dass eine "Verknüpfung" zwischen Verfolgungshandlung und einem für die Asylgewährung maßgeblichen Verfolgungsgrund bestehen muss, was auch dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zufolge bedeutet, dass ein Kausalzusammenhang zwischen einem Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen bestehen muss).Nach der maßgeblichen Rechtslage des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 reicht es für sich genommen nicht aus, um den Status des Asylberechtigten zuerkannt zu bekommen, dass der Asylwerber die Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee deswegen ablehne, "weil er das syrische Regime als ein verbrecherisches" ansehe. Es kommt nämlich bei der Beurteilung darauf an, dass eine Verfolgungshandlung (sofern die drohenden Konsequenzen überhaupt als eine solche einzustufen sind) kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - wenn auch nicht notwendigerweise als den alleinigen Grund - zurückzuführen ist (in den Worten des Artikel 9, Absatz 3, StatusRL: dass eine "Verknüpfung" zwischen Verfolgungshandlung und einem für die Asylgewährung maßgeblichen Verfolgungsgrund bestehen muss, was auch dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zufolge bedeutet, dass ein Kausalzusammenhang zwischen einem Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen bestehen muss).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0280 P.I. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200750.L01

Im RIS seit

20.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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