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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Nach der maßgeblichen Rechtslage des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 reicht es für sich genommen nicht aus, um den Status des Asylberechtigten zuerkannt zu bekommen, dass der Asylwerber die Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee deswegen ablehne, "weil er das syrische Regime als ein verbrecherisches" ansehe. Es kommt nämlich bei der Beurteilung darauf an, dass eine Verfolgungshandlung (sofern die drohenden Konsequenzen überhaupt als eine solche einzustufen sind) kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - wenn auch nicht notwendigerweise als den alleinigen Grund - zurückzuführen ist (in den Worten des Art. 9 Abs. 3 StatusRL: dass eine "Verknüpfung" zwischen Verfolgungshandlung und einem für die Asylgewährung maßgeblichen Verfolgungsgrund bestehen muss, was auch dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zufolge bedeutet, dass ein Kausalzusammenhang zwischen einem Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen bestehen muss).Nach der maßgeblichen Rechtslage des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 reicht es für sich genommen nicht aus, um den Status des Asylberechtigten zuerkannt zu bekommen, dass der Asylwerber die Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee deswegen ablehne, "weil er das syrische Regime als ein verbrecherisches" ansehe. Es kommt nämlich bei der Beurteilung darauf an, dass eine Verfolgungshandlung (sofern die drohenden Konsequenzen überhaupt als eine solche einzustufen sind) kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - wenn auch nicht notwendigerweise als den alleinigen Grund - zurückzuführen ist (in den Worten des Artikel 9, Absatz 3, StatusRL: dass eine "Verknüpfung" zwischen Verfolgungshandlung und einem für die Asylgewährung maßgeblichen Verfolgungsgrund bestehen muss, was auch dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zufolge bedeutet, dass ein Kausalzusammenhang zwischen einem Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen bestehen muss).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62021CJ0280 P.I. VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200750.L01Im RIS seit
20.01.2025Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025