Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0129 B 7. Juni 2017 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl VwGH vom 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0174). Damit ist die revisionswerbende Partei in Bezug auf die vorliegende Revision gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung klaglos gestellt.Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos vergleiche VwGH vom 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0174). Damit ist die revisionswerbende Partei in Bezug auf die vorliegende Revision gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung klaglos gestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110069.L01Im RIS seit
20.01.2025Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025