RS Vwgh 2024/12/19 Ra 2023/20/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 lita
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 litb
62022CJ0608 AH und FN VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/20/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0425 E 23. Oktober 2024 RS 4 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Wenn man annimmt, dass die diskriminierenden Maßnahmen gegen Frauen, die den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zum politischen Leben und zur Bildung sowie die Ausübung einer beruflichen oder sportlichen Tätigkeit einschränken, die Bewegungsfreiheit behindern oder die Freiheit, sich zu kleiden, beeinträchtigen, für sich genommen keine ausreichend schwerwiegende Verletzung eines Grundrechts im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie darstellen, beeinträchtigen diese Maßnahmen in ihrer Gesamtheit Frauen in einer Weise, dass sie den Schweregrad erreichen, der erforderlich ist, um eine Verfolgung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie darzustellen. Diese Maßnahmen führen nämlich aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden. Diese Maßnahmen zeugen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in ihrem Herkunftsland verwehrt wird (Rn. 43 f im Urteil des EuGH, C-608/22 und C-609/22).Wenn man annimmt, dass die diskriminierenden Maßnahmen gegen Frauen, die den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zum politischen Leben und zur Bildung sowie die Ausübung einer beruflichen oder sportlichen Tätigkeit einschränken, die Bewegungsfreiheit behindern oder die Freiheit, sich zu kleiden, beeinträchtigen, für sich genommen keine ausreichend schwerwiegende Verletzung eines Grundrechts im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie darstellen, beeinträchtigen diese Maßnahmen in ihrer Gesamtheit Frauen in einer Weise, dass sie den Schweregrad erreichen, der erforderlich ist, um eine Verfolgung im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie darzustellen. Diese Maßnahmen führen nämlich aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden. Diese Maßnahmen zeugen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in ihrem Herkunftsland verwehrt wird (Rn. 43 f im Urteil des EuGH, C-608/22 und C-609/22).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0608 AH und FN VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023200090.L01

Im RIS seit

20.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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