TE Vfgh Beschluss 1992/12/1 B404/91, V45/91, G191/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.1992
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Stmk AbfallwirtschaftsG
VfGG §57 Abs1
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Gesetzes- bzw Verordnungsprüfungsanträgen mangels Darlegung von Bedenken im einzelnen; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Genehmigung des Müllwirtschaftsplanes Hartberg mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin

Spruch

I. 1. Die Anträge, das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 5/1991, zur Gänze, zumindest aber dessen §17 aufzuheben, werden zurückgewiesen.

2. Der Antrag, den Müllwirtschaftsplan des Müllwirtschaftsverbandes Hartberg in der Fassung der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 15.3.1989 und 2.8.1989 aufzuheben, wird zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.11.1989, Z 03-38 H 2-1989/11, wird zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragstellerin begehrt in ihrer, als "Beschwerde gemäß Art139 B-VG" bezeichneten Eingabe, das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 5/1991, in eventu dessen §17, den Müllwirtschaftsplan des Müllwirtschaftsverbandes Hartberg idF der Beschlüsse vom 15.3.1989 und 2.8.1989 sowie die Genehmigung dieses Müllwirtschaftplanes durch die Steiermärkische Landesregierung vom 23.11.1989, Z 03-38 H 2-1989/11, aufzuheben.

2. Die Steiermärkische Landesregierung beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ohne auf die Prozeßvoraussetzungen einzugehen.

3. Der Abfallwirtschaftsverband Hartberg beantragt in seiner "Beschwerdegegenschrift" vom 31.5.1991, die Beschwerde der Gemeinde St. Johann in der Haide zurückzuweisen. Alle Beschlüsse des Müllwirtschaftsverbandes Hartberg seien mit Zustimmung des Vertreters der Gemeinde St. Johann in der Haide gefaßt worden, der Müllwirtschaftsplan Hartberg sei nach der Genehmigung des MÜllwirtschaftsplanes durch die Steiermärkische Landesregierung vom 23.11.1989 ab 29.11.1989 ordnungsgemäß über 14 Tage im Stadtamt Hartberg kundgemacht worden.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §62 Abs1 VerfGG hat ein Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, und gem. §57 Abs1 VerfGG hat ein Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben nicht nur die gegen die Rechtmäßigkeit der Norm sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen, sondern auch gemäß dem letzten Satz der zitierten Bestimmungen darzutun, inwieweit die Norm ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für den Antragsteller wirksam geworden ist.

2. Die Anträge auf Aufhebung des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. 5/1991, in eventu dessen §17, und des Müllwirtschaftsplanes Hartberg idF der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 15.3.1989 und 2.8.1989 lassen weder mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, welche verfassungsrechtlichen Bedenken die Antragstellerin gegen das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz insgesamt oder gegen seine einzelnen Bestimmungen hegt, noch wird dargetan, inwieweit durch die genannten Bestimmungen, insbesondere auch durch den Müllwirtschaftsplan Hartberg, ein unmittelbarer Eingriff in Rechte der Antragstellerin erfolgte.

Im Gegenteil deutet die - allerdings ebenfalls zurückzuweisende - Beschwerde gegen die Genehmigung des Müllwirtschaftsplanes Hartberg durch die Steiermärkische Landesregierung darauf hin, daß die Antragstellerin selbst keine unmittelbare Wirksamkeit jener generellen Normen annahm.

Die Anträge sind daher zurückzuweisen (VfSlg. 8485/1979, 8863/1980, 11970/1989; VfGH 27.9.1990, G155/87).

3. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.11.1989, Z 03-38 H 2-1989/11, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.1. Gegen den genannten Bescheid war beim Verfassungsgerichtshof unter B47/90 eine Beschwerde anhängig, die schon mangels gültiger Vollmacht des für die Gemeinde St. Johann in der Haide einschreitenden Rechtsvertreters als unzulässig zurückzuweisen war (VfGH 28.11.1990, B47/90).

3.2. Aber auch die nunmehr vorliegende Beschwerde erweist sich als unzulässig, weil die Gemeinde weder Adressat des genannten Bescheides war, welcher lediglich gegenüber dem Müllwirtschaftsverband Hartberg zu erlassen war und auch erlassen wurde, noch in dem dieser Genehmigung zugrundeliegenden Verfahren Parteistellung besaß. Die Gemeinde ermangelte sohin der Beschwerdelegitimation gemäß Art144 B-VG, ohne daß das Vorliegen der übrigen Prozeßvoraussetzungen, wie insbesondere die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde, zu prüfen war.

III. Die vom Abfallwirtschaftsverband Hartberg, der als Beteiligter beigezogen wurde, begehrten Kosten waren nicht zuzusprechen, da dieser zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte (VfSlg. 10228/1984, 10928/1986).

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Parteien, VfGH / Legitimation, Abfallwirtschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B404.1991

Dokumentnummer

JFT_10078799_91B00404_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten