Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs2Rechtssatz
Allfällige organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten, wozu auch Beschränkungen auf bestimmte E-Mail-Adressen zählen (vgl. dazu VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060), ergeben sich aus der Kundmachung der Behörde im Internet; eine (neuerliche) Angabe dieser Beschränkungen in einer Rechtsmittelbelehrung ist nicht erforderlich (vgl. etwa VwGH 19.10.2022 Ra 2022/07/0162, mwN, zu organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs in Bezug auf die Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden).Allfällige organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten, wozu auch Beschränkungen auf bestimmte E-Mail-Adressen zählen vergleiche dazu VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060), ergeben sich aus der Kundmachung der Behörde im Internet; eine (neuerliche) Angabe dieser Beschränkungen in einer Rechtsmittelbelehrung ist nicht erforderlich vergleiche etwa VwGH 19.10.2022 Ra 2022/07/0162, mwN, zu organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs in Bezug auf die Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060098.L02Im RIS seit
16.01.2025Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025