TE Vfgh Beschluss 2007/3/14 B1687/06 ua

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Veröffentlicht am 14.03.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §85 Abs2
VfGG §82 Abs3
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags

Spruch

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Juli 2006, GZ UVS-SOZ/7/1483/2006/2, und vom 22. September 2006, GZ UVS-SOZ/58/6100/2006/7.

Mit Verfügungen vom 6. Oktober 2006 und vom 27. November 2007 - zu eigenen Handen zugestellt am 10. Oktober 2006 und am 28. November 2006 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG jeweils unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen den anzufechtenden Bescheid vorzulegen. Mit Verfügungen vom 6. Oktober 2006 und vom 27. November 2007 - zu eigenen Handen zugestellt am 10. Oktober 2006 und am 28. November 2006 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG jeweils unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen den anzufechtenden Bescheid vorzulegen.

Da diese Frist in beiden Fällen ungenützt verstrichen ist, sind die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000).

Der Antragsteller hat in den beiden letzten Kalenderjahren insgesamt 93 derartige Anträge gestellt. Er legt seinen Anträgen regelmäßig keinen Bescheid bei, obwohl er aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge seit langem in Kenntnis des Erfordernisses ist, mit dem Verfahrenshilfeantrag ein Vermögensbekenntnis und den anzufechtenden Bescheid vorzulegen und - aufgrund mehrfach erteilter Belehrung in Verbesserungsaufträgen - auch in Kenntnis der Möglichkeit ist, anstelle einer - angeblich unfinanzierbaren - Kopie das Original des anzufechtenden Bescheides vorzulegen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11.976/1989 in einem ähnlichen Fall Folgendes ausgesprochen:

"Unter Bedachtnahme auf die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (§35 VerfGG) wurde von einem neuerlichen Verbesserungsauftrag gemäß §§84, 85 ZPO abgesehen, da der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Verhinderung einer Verzögerung des Verfahrens offenkundig nicht nachkommt. Er hat es auch diesmal wieder unterlassen, ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, obwohl er angesichts seiner zahlreichen Anträge an den Verfassungsgerichtshof von dem Erfordernis der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses wissen mußte. Der Beschwerdeführer wurde hiezu auch im vorliegenden Verfahren ausdrücklich unter Anschluß des entsprechenden Formblattes aufgefordert.

Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozeßführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen (vgl. hiezu OGH v. 3.5.1966, EvBl. 1966/406). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher ohne neuerliche Gewährung einer Frist gemäß §85 Abs2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen." Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozeßführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen vergleiche hiezu OGH v. 3.5.1966, EvBl. 1966/406). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher ohne neuerliche Gewährung einer Frist gemäß §85 Abs2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen."

Sollte der Antragsteller sein offensichtlich mutwilliges und die Formvorschriften beharrlich ignorierendes Verhalten fortsetzen, so werden seine Anträge, wenn ihnen entweder kein Vermögensbekenntnis oder kein Bescheid beiliegt, im Sinne des vorhin genannten Erkenntnisses künftig ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückgewiesen werden.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Mutwillensstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1687.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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