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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallRechtssatz
Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B?VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ziffern- und Zeichenfolge "2, " in §10 Abs2 Z1 StbG 1985 idF BGBl I 38/2011 und BGBl I 65/2021 ein. Mit E v 28.11.2024, G88/2024, hob er die in Prüfung gezogene Ziffern- und Zeichenfolge als verfassungswidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung durch das Verwaltungsgericht Wien (VGW — LVwG) für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen nachteilig war.Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B?VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ziffern- und Zeichenfolge "2, " in §10 Abs2 Z1 StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, und Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2021, ein. Mit E v 28.11.2024, G88/2024, hob er die in Prüfung gezogene Ziffern- und Zeichenfolge als verfassungswidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung durch das Verwaltungsgericht Wien (VGW — LVwG) für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen nachteilig war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Verleihung (Staatsbürgerschaft), Strafe (Verwaltungsstrafrecht), StaatsbürgerschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E2425.2023Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025