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10/03 Nationalrat, BundesratNorm
B-VG Art7 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Zurückweisung eines – an den Bundesminister für Finanzen gerichteten – Auskunftsbegehrens eines Nationalratsabgeordneten hinsichtlich eines internen Revisionsberichts zu einer Meinungsumfrage; Recht auf Auskunftserteilung auch für – nicht in ihrer Organstellung handelnde – Abgeordnete des Nationalrates nach dem AuskunftspflichtgesetzRechtssatz
Nach Rsp des VfGH sind bestimmte Akte und Verhaltensweisen von Abgeordneten zum Nationalrat der Gesetzgebung zuzurechnen. Insoweit kommt den Abgeordneten eine Organstellung zu. Der VfGH hat in VfSlg 19.112/2010 aus der Systematik des B?VG abgeleitet, dass schriftliche Anfragen eines Abgeordneten zum Nationalrat an einzelne Bundesminister – ebenso wie jene an die Präsidentin des Nationalrates – eine dem Bereich der Gesetzgebung zuzuzählende Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs darstellen. Derartige Anfragen sind gemäß §21 Abs3 iVm §22 GOG-NR Gegenstände bzw Bestandteile der Verhandlungen des Nationalrates. Auch ihre Veröffentlichung auf der Homepage des Parlaments ist mit Blick auf die Art30 Abs3, 32, 33 und 52 B?VG iVm den Bestimmungen §§14 Abs8, 21 Abs3, 22, 52, 89, 90, 91 GOG-NR dem Bereich der Gesetzgebung (und nicht der Verwaltung) zuzurechnen.Nach Rsp des VfGH sind bestimmte Akte und Verhaltensweisen von Abgeordneten zum Nationalrat der Gesetzgebung zuzurechnen. Insoweit kommt den Abgeordneten eine Organstellung zu. Der VfGH hat in VfSlg 19.112/2010 aus der Systematik des B?VG abgeleitet, dass schriftliche Anfragen eines Abgeordneten zum Nationalrat an einzelne Bundesminister – ebenso wie jene an die Präsidentin des Nationalrates – eine dem Bereich der Gesetzgebung zuzuzählende Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs darstellen. Derartige Anfragen sind gemäß §21 Abs3 in Verbindung mit §22 GOG-NR Gegenstände bzw Bestandteile der Verhandlungen des Nationalrates. Auch ihre Veröffentlichung auf der Homepage des Parlaments ist mit Blick auf die Art30 Abs3, 32, 33 und 52 B?VG in Verbindung mit den Bestimmungen §§14 Abs8, 21 Abs3, 22, 52, 89, 90, 91 GOG-NR dem Bereich der Gesetzgebung (und nicht der Verwaltung) zuzurechnen.
Gemäß Art52 Abs1 B?VG ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Jedes Mitglied des Nationalrates ist überdies befugt, in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.
Nähere Regelungen über das Interpellationsrecht gemäß Art52 B?VG werden – auf der Grundlage des Art52 Abs4 B?VG – für den Nationalrat in den §§90 ff GOG-NR getroffen. Nur solche Anfragen von Abgeordneten stellen eine der Gesetzgebung zuzuzählende Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs dar, die in der im B?VG iVm dem GOG-NR vorgezeichneten Weise gestellt werden. Ein Verhalten eines Abgeordneten ist demnach nicht schlechthin immer schon dann der Gesetzgebung zuzuzählen, wenn der Abgeordnete als solcher auftritt.Nähere Regelungen über das Interpellationsrecht gemäß Art52 B?VG werden – auf der Grundlage des Art52 Abs4 B?VG – für den Nationalrat in den §§90 ff GOG-NR getroffen. Nur solche Anfragen von Abgeordneten stellen eine der Gesetzgebung zuzuzählende Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs dar, die in der im B?VG in Verbindung mit dem GOG-NR vorgezeichneten Weise gestellt werden. Ein Verhalten eines Abgeordneten ist demnach nicht schlechthin immer schon dann der Gesetzgebung zuzuzählen, wenn der Abgeordnete als solcher auftritt.
Es ist auszuschließen, dass das vom Beschwerdeführer an den Bundesminister für Finanzen gerichtete und explizit auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte schriftliche Begehren um Auskunft bzw der in der Folge gestellte Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß §4 Auskunftspflichtgesetz in einer im B?VG iVm dem GOG-NR vorgezeichneten Weise und damit in Ausübung der Organstellung als Abgeordneter erfolgte. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen als Abgeordneter aufgetreten ist und auf die Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit verwiesen hat, nichts zu ändern.Es ist auszuschließen, dass das vom Beschwerdeführer an den Bundesminister für Finanzen gerichtete und explizit auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte schriftliche Begehren um Auskunft bzw der in der Folge gestellte Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß §4 Auskunftspflichtgesetz in einer im B?VG in Verbindung mit dem GOG-NR vorgezeichneten Weise und damit in Ausübung der Organstellung als Abgeordneter erfolgte. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen als Abgeordneter aufgetreten ist und auf die Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit verwiesen hat, nichts zu ändern.
§2 AuskunftspflichtG räumt das Recht auf Auskunftserteilung – in Übereinstimmung mit Art20 Abs4 B?VG – "jedermann" ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Ein Abgeordneter des Nationalrates, der ein Begehren bzw einen Antrag im Sinn des Auskunftspflichtgesetzes stellt, handelt nicht in seiner Organstellung. Insoweit räumt das Auskunftspflichtgesetz einem Abgeordneten wie "jedermann" das Recht ein, ein Auskunftsbegehren einzubringen und, im Fall der Nichterteilung der Auskunft, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides hierüber zu stellen.
Der Subsidiaritätsklausel des §6 AuskunftspflichtG kommt aus diesem Grund im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weshalb auch die in der Beschwerde dargelegten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung von vornherein ins Leere gehen. Das BVwG hätte daher das Auskunftsbegehren des (nunmehrigen) Beschwerdeführers gemäß §4 AuskunftspflichtG nicht wegen dessen Stellung als Abgeordneter als nach §6 leg cit unzulässig ansehen dürfen. Da es die Beschwerde jedoch aus diesem Grund abgewiesen hat, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet.
(Vgl E v 02.12.2024, E1379/2024, betreffend die Zurückweisung eines – an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung gerichteten – Auskunftsbegehrens eines Nationalratsabgeordneten hinsichtlich der Aufklärung diverser Korruptionsvorwürfe).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auskunftsrecht, Auskunftspflicht, Bundesminister, Nationalrat, Datenschutz, Entscheidungsbegründung, Parlament, Mandatare, Organ OrganwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1380.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2025