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E3R E03503000Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bei der Übertretung des § 21 Abs. 1 Z 11 TTG 2007 iVm Art. 6 Abs. 1, Art. 10 und Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie der Übertretung des § 21 Abs. 1 Z 3 TTG 2007 iVm Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Demnach kann der Täter nur dann straffrei bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das VwG) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es ist daher Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065, 0066).Bei der Übertretung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 11, TTG 2007 in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins,, Artikel 10 und Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie der Übertretung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, TTG 2007 in Verbindung mit Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG. Demnach kann der Täter nur dann straffrei bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das VwG) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es ist daher Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065, 0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020207.L03Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025