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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/02/0164 E 12. Februar 2021 RS 6 (hier bez. auf den Antrag des Rw, der "belangten Behörde bzw. dessen Rechtsträger, dem Land Vorarlberg" den Ersatz der Kosten aufzuerlegen)Stammrechtssatz
Die Vollziehung des KFG 1967 ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG Bundessache. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher im vorliegenden Fall der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des "Landes Tirol" gerichtete Antrag des Revisionswerbers abzuweisen (vgl. VwGH 15.5.2019, Ra 2018/02/0333).Die Vollziehung des KFG 1967 ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG Bundessache. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG wäre daher im vorliegenden Fall der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des "Landes Tirol" gerichtete Antrag des Revisionswerbers abzuweisen vergleiche VwGH 15.5.2019, Ra 2018/02/0333).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020214.L02Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025