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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Für die Beurteilung des Asylanspruchs einer weiblichen afghanischen Antragstellerin macht es keinen (relevanten) Unterschied, ob sie bereits ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat, ist sie doch schon von Geburt an mit ihre Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen des Taliban-Regimes konfrontiert. In diesem Sinne hat der VwGH in seiner jüngeren Rechtsprechung die Erwägungen des EuGH (vgl. EuGH 4.10.2024, C-608/22 und C-609/22, AH und FN) zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an afghanische Frauen unterschiedslos auch auf ein Mädchen im Säuglingsalter angewendet (vgl. dazu VwGH 31.10.2024, Ra 2023/20/0524).Für die Beurteilung des Asylanspruchs einer weiblichen afghanischen Antragstellerin macht es keinen (relevanten) Unterschied, ob sie bereits ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat, ist sie doch schon von Geburt an mit ihre Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen des Taliban-Regimes konfrontiert. In diesem Sinne hat der VwGH in seiner jüngeren Rechtsprechung die Erwägungen des EuGH vergleiche EuGH 4.10.2024, C-608/22 und C-609/22, AH und FN) zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an afghanische Frauen unterschiedslos auch auf ein Mädchen im Säuglingsalter angewendet vergleiche dazu VwGH 31.10.2024, Ra 2023/20/0524).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0608 AH und FN VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022180003.J01Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
13.01.2025