RS Vwgh 2024/12/4 Ro 2022/18/0003

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Veröffentlicht am 04.12.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 lita
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 litb
62022CJ0608 AH und FN VORAB

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Asylanspruchs einer weiblichen afghanischen Antragstellerin macht es keinen (relevanten) Unterschied, ob sie bereits ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat, ist sie doch schon von Geburt an mit ihre Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen des Taliban-Regimes konfrontiert. In diesem Sinne hat der VwGH in seiner jüngeren Rechtsprechung die Erwägungen des EuGH (vgl. EuGH 4.10.2024, C-608/22 und C-609/22, AH und FN) zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an afghanische Frauen unterschiedslos auch auf ein Mädchen im Säuglingsalter angewendet (vgl. dazu VwGH 31.10.2024, Ra 2023/20/0524).Für die Beurteilung des Asylanspruchs einer weiblichen afghanischen Antragstellerin macht es keinen (relevanten) Unterschied, ob sie bereits ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat, ist sie doch schon von Geburt an mit ihre Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen des Taliban-Regimes konfrontiert. In diesem Sinne hat der VwGH in seiner jüngeren Rechtsprechung die Erwägungen des EuGH vergleiche EuGH 4.10.2024, C-608/22 und C-609/22, AH und FN) zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an afghanische Frauen unterschiedslos auch auf ein Mädchen im Säuglingsalter angewendet vergleiche dazu VwGH 31.10.2024, Ra 2023/20/0524).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0608 AH und FN VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022180003.J01

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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