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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §4b Abs1Rechtssatz
Das Unterbleiben der Prüfung der Arbeitsmarktlage nach § 4b Abs. 1 AuslBG stellt nicht jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar (VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0130; VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0094; VwGH 15.9.2011, 2009/09/0149, bei Interesse des Arbeitgebers an der Einstellung nur eines bestimmten Ausländers; VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0260; VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0141, zur Nichterfüllung des Anforderungsprofils durch den gewünschten Ausländer; VwGH 18.6.2014, 2013/09/0189, nicht zur Verfügung stehen des im Antrag angeführten Arbeitsplatzes mit dem angegebenen monatlichen Bruttoentgelt).Das Unterbleiben der Prüfung der Arbeitsmarktlage nach Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG stellt nicht jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar (VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0130; VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0094; VwGH 15.9.2011, 2009/09/0149, bei Interesse des Arbeitgebers an der Einstellung nur eines bestimmten Ausländers; VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0260; VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0141, zur Nichterfüllung des Anforderungsprofils durch den gewünschten Ausländer; VwGH 18.6.2014, 2013/09/0189, nicht zur Verfügung stehen des im Antrag angeführten Arbeitsplatzes mit dem angegebenen monatlichen Bruttoentgelt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090070.L02Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
13.01.2025