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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBGRechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 1 AuslBG nicht als Arbeitsgeber, sondern als Ausländer vorgeworfen. Als solcher unterliegt er den Bestimmungen des AuslBG jedoch nur dann, wenn er nicht einen der in § 1 Abs. 2 AuslBG aufgezählten Ausnahmetatbestände erfüllt. Andernfalls sind die Bestimmungen des AuslBG auf ihn nicht anzuwenden, und damit weder die Ausländer treffende Mitwirkungspflicht des § 26 Abs. 1 AuslBG, noch die damit korrespondierende Strafbestimmung des § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c AuslBG.Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG nicht als Arbeitsgeber, sondern als Ausländer vorgeworfen. Als solcher unterliegt er den Bestimmungen des AuslBG jedoch nur dann, wenn er nicht einen der in Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG aufgezählten Ausnahmetatbestände erfüllt. Andernfalls sind die Bestimmungen des AuslBG auf ihn nicht anzuwenden, und damit weder die Ausländer treffende Mitwirkungspflicht des Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG, noch die damit korrespondierende Strafbestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, AuslBG.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090056.L03Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
13.01.2025