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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2 litmHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/09/0003 E 24. April 2012 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG gemäß dessen § 1 Abs. 2 lit. m kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass dem drittstaatsangehörigen Ehepartner ein Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt; der Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt - außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte - konstitutive Wirkung zu (vgl. zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2011 E 19. Jänner 2012, 2009/22/0150). Daran hat die Novelle BGBl. I Nr. 25/2011 nichts geändert, wie nicht zuletzt auch die Erläuterungen (RV 1077 Blg NR, 24. GP, S. 9) zeigen.Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass dem drittstaatsangehörigen Ehepartner ein Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt; der Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt - außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte - konstitutive Wirkung zu vergleiche zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, E 19. Jänner 2012, 2009/22/0150). Daran hat die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, nichts geändert, wie nicht zuletzt auch die Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 Blg NR, 24. GP, Sitzung 9) zeigen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090056.L02Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
13.01.2025