RS Vfgh 2023/6/15 WI4/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2023
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Index

L0300 Landtagswahl

Norm

B-VG Art 26, Art95, Art117 Abs2,
B-VG Art141 Abs1 lita
Krnt LandtagswahlO 1974 §40, §41, §42, §46, §48a, §43, §69, §70, §70a, §82, §82b, §84
ParteienG §1
VfGG §7 Abs1, §67 Abs2, §68 Abs1
  1. B-VG Art. 26 heute
  2. B-VG Art. 26 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  3. B-VG Art. 26 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  4. B-VG Art. 26 gültig von 01.10.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  5. B-VG Art. 26 gültig von 01.07.2007 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  6. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  8. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  9. B-VG Art. 26 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  10. B-VG Art. 26 gültig von 01.03.1979 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 92/1979
  11. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.1969 bis 28.02.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1968
  12. B-VG Art. 26 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 26 gültig von 01.12.1932 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932
  14. B-VG Art. 26 gültig von 03.01.1930 bis 30.11.1932
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl des Kärntner Landtags vom 05.03.2023; keine unzulässige Beeinflussung der Wahlwerbung durch Einladung nur von im Landtag vertretenen Parteien zu einer Podiumsdiskussion, Äußerungen einzelner Journalisten sowie die Ankündigung eines Sozialprojekts vor der Wahl; keine Unzulässigkeit der von anderen wahlwerbenden Gruppen verwendeten Parteibezeichnungen in den Wahlvorschlägen; keine Verwechslungen oder Missverständnisse bei den Wahlberechtigten durch einen geringfügigen Druckfehler am Stimmzettel; keine verfassungsgesetzlichen Bedenken gegen das — der Personalisierung der Parteilisten dienende — Vorzugsstimmensystem; Zurückweisung der Anfechtung soweit sie der Zustellungsbevollmächtigte als Wahlwerber erhebt

Rechtssatz

Keine Verletzung durch unzulässige Beeinflussung der Wahlwerbung ("Reinheit" der Wahlen): Das Vorbringen, dass die Anfechtungswerberin von der "Wahlberichterstattung" und den Debatten des ORF überwiegend ausgeschlossen worden sei und keine Einladung zu einer Podiumsdiskussion zur Kärntner Landtagswahl 2023 erhalten habe geht ins Leere, da gemäß der Rsp des VfGH Differenzierungen zugunsten von in allgemeinen Vertretungskörpern repräsentierten Parteien nicht unsachlich sind.

Keine Verletzung des rundfunkrechtlichen Objektivitätsgebotes durch die "Wahlberichterstattung" des ORF (durch Äußerungen einzelner Journalisten sowie unsubstantiierter Behauptungen von Rechtsverletzungen auf Grund der Berichterstattung anderer Medien), weil damit nach der stRsp des VfGH keine im Wahlanfechtungsverfahren nach Art141 B?VG aufzugreifende (unzulässige) Einflussnahme auf die Wahlwerbung geltend gemacht wird.

In der Ankündigung des Sozialprojektes "Kärnten Bonus Plus 2023" durch das Land Kärnten, insbesondere durch ein vom Landeshauptmann, von der Landeshauptmann-Stellvertreterin und einem Landesrat unterfertigtes Schreiben, kann keine Beeinflussung der Wahlwerbung erkannt werden, zumal nur Informationen erfolgt sind und keinerlei Werbung für oder gegen bestimmte Wählergruppen vorgenommen wurde. Die Anfechtungswerberin legt auch in keiner Weise dar, inwiefern die genannten Handlungen derart außergewöhnlich wären, dass sie im konkreten Fall dennoch als Einflussnahme auf die Wahlwerbung gesehen werden könnten.

Zur Gestaltung der amtlichen Stimmzettel und den Wahlvorschlägen: Entgegen dem Vorbringen wurde mit Anlage 6 von LBGl 25/2017 ein Muster des amtlichen Stimmzettels kundgemacht. Die wahlwerbende Partei ist von einer politischen Partei iSd PartG zu unterscheiden. Für die Zulässigkeit der Parteibezeichnung in einem Wahlvorschlag kommt es daher nicht auf eine Übereinstimmung mit dem Namen einer politischen Partei im Parteienverzeichnis nach §1 Abs4 PartG, sondern allein auf die für den Inhalt des Wahlvorschlages maßgeblichen Bestimmungen der jeweiligen Wahlordnung an. Gemäß §41 Abs1 Z2 K?LTWO haben die Kreiswahlvorschläge die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können, zu enthalten. Gemäß §48a Abs3 Z1 K?LTWO hat auch der Verbandswahlvorschlag die Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Eine Bestimmung, die die Verwendung des Namens einer in der Parteiliste enthaltenen Person in der Parteibezeichnung untersagt oder eine Übereinstimmung der Parteibezeichnung mit dem Namen einer politischen Partei im Parteienverzeichnis gemäß §1 Abs4 PartG verlangt, enthält die K?LTWO nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Parteibezeichnungen in den von der Anfechtungswerberin angeführten Wahlvorschlägen ("Peter Kaiser – Sozialdemokratische Partei", "Martin Gruber – Kärntner Volkspartei" und "Gerhard Köfer – Team Kärnten" sowie "Neos – für Freiheit, Fortschritt und Gerechtigkeit") unzulässig waren. Soweit die Anfechtungswerberin in der Verwendung des Namens einer in der Parteiliste enthaltenen Person in der Parteibezeichnung einen unsachlichen Vorteil erblickt, ist ihr zu entgegnen, dass es auch ihr freigestanden wäre, den Namen zB des Listenersten in die Parteibezeichnung aufzunehmen, um denselben Vorteil zu genießen.

Zu den Druckfehlern auf den amtlichen Stimmzetteln: Es wurden vier Kreiswahlvorschläge und ein Verbandswahlvorschlag mit der Parteibezeichnung "Bündnis für Kärnten, Bündnis Zukunft Österreich, Gemeinsam für Fresach, Eine Gute Option, Freistaat Kärnten, Liste Jörg", Kurzbezeichnung "BFK", eingebracht. In den amtlichen Kundmachungen sowie auf den amtlichen Stimmzetteln wurde abweichend davon die Parteibezeichnung dieser Wahlvorschläge mit "… Gemeinsam für Friesach …" abgedruckt. Bei dieser Abweichung ("Friesach" statt richtig "Fresach") handelt es sich um einen offensichtlichen Druckfehler. Dass es dadurch zu Verwechslungen oder Missverständnissen gekommen wäre, deren Vermeidung die Wiedergabe der Parteibezeichnung auf den Stimmzetteln dient ist für den VfGH nicht ersichtlich und ist von der Anfechtungswerberin über eine pauschale Behauptung hinaus nicht substantiiert dargelegt worden. Insbesondere ist der Einwand der Anfechtungswerberin, dass der Wahlvorschlag durch den Druckfehler "aufgewertet" und damit unrechtmäßig bevorzugt worden sei, weil die Gemeinde Friesach mehr Einwohner habe als die Gemeinde Fresach, nicht nachvollziehbar (unabhängig davon, dass die Einwohnerzahl nicht gleichbedeutend mit der Zahl der Wahlberechtigten ist).

Keine Verfassungswidrigkeit des in §70a K?LTWO vorgesehenen Systems der Vorzugsstimmen unter Ausschluss der Verbandsliste: Die Ausgestaltung eines Vorzugsstimmensystems liegt mangels bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung im Gestaltungsspielraum des Wahlgesetzgebers. Der durch Art95 Abs3 B?VG vorgegebenen Wahlkreisgliederung, die zur Personalisierung des Wahlrechtes durch regionale Parteilisten beiträgt, begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Vorzugsstimmensystem, das einen wesentlichen Aspekt der Personalisierung der Parteilisten darstellt, eine Vorzugsstimme nur für eine Person auf der Parteiliste des jeweiligen Wahlkreises vorsieht. Soweit die Anfechtungswerberin im Übrigen ausführt, dass es den Wählern anderer Wahlkreise daher nicht möglich gewesen sei, sich am landesweiten Spitzenkandidaten der Anfechtungswerberin zu orientieren und diesen mit dem Kreiswahlvorschlag in Verbindung zu bringen, ist dem zu entgegnen, dass bei einer wahlberechtigten Person vorausgesetzt werden kann, dass sie sich mit den landesweiten Spitzenkandidaten, sofern diese für sie ein für die Stimmabgabe entscheidendes Kriterium darstellen, bereits vor der Stimmabgabe derart auseinandersetzt, dass ihr eine Zuordnung der landesweiten Spitzenkandidaten zu den Kreiswahlvorschlägen unabhängig von einem Vorzugsstimmensystem möglich ist.

Entscheidungstexte

  • WI4/2023
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.06.2023 WI4/2023

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Landtag, Wahlwerbung, Stimmzettel, Wählergruppe, Partei politische, Wahlvorschlag, Wahlrecht freies, Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:WI4.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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