Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verstoß der Verpflichtung zur Entrichtung von Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen für Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe ausschließlich im Falle der Arbeitskräfteüberlassung gegen den Gleichheitssatz; Ungleichbehandlung mit Stuckateur- und Trockenausbauerbetrieben, die vom Anwendungsbereich des Bauarbeiter-SchlechtwetterentschädigungsG – im Gegensatz zu Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben – nicht (mehr) erfasst sindRechtssatz
Aufhebung der §1 Abs5 des Bauarbeiter-SchlechtwetterentschädigungsG 1957 (BSchEG), idF BGBl I 113/1998 und des §12 Abs4 letzter Satz leg cit idF BGBl I 68/2014. Fristsetzung: Inkrafttreten mit Ablauf des 30.11.2024.Aufhebung der §1 Abs5 des Bauarbeiter-SchlechtwetterentschädigungsG 1957 (BSchEG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 1998, und des §12 Abs4 letzter Satz leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2014,. Fristsetzung: Inkrafttreten mit Ablauf des 30.11.2024.
Ziel des BSchEG ist die Verringerung des Schlechtwetterrisikos im Interesse der Erhaltung der Vollbeschäftigung im Baugewerbe und der Eindämmung der Winterarbeitslosigkeit. Durch das vom Gesetz vorgesehene System von Entgeltfortzahlung und Rückerstattung soll den Arbeitgebern das Offenhalten der Baustellen auch während der Schlechtwetterperioden erleichtert werden, wodurch die Arbeitnehmer vor einer durch die Einstellung von Baustellen bedingten Arbeitslosigkeit bewahrt werden sollen. Die Einbeziehung von Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben in das BSchEG erfolgte – obwohl gleichheitsrechtlich nicht geboten –, um für Arbeitnehmer von Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben "die Gleichbehandlung mit Bauarbeitern" zu erreichen.
Durch den Verweis in §1 Abs5 und §12 Abs4 letzter Satz BSchEG auf §2 Abs1 lith BUAG ergibt sich jedoch auf Grund des nicht (mehr) deckungsgleichen Anwendungsbereiches der beiden Gesetze eine Ungleichbehandlung von Bauarbeitern, die (bezogen auf den konkreten Fall) in Stuckateur- und Trockenausbauerbetrieben beschäftigt sind: Denn Betriebe der Stuckateure und Trockenausbauer müssen hinsichtlich ihrer eigenen Arbeitnehmer keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge entrichten, wohingegen Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe, die Arbeitnehmer an Betriebe der Stuckateure und Trockenausbauer überlassen, zur Entrichtung von Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen verpflichtet sind.
Nicht tragfähig ist die Rechtfertigung der Bundesregierung, Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe seien im Fall der Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe der Stuckateure und Trockenausbauer deshalb weiterhin vom Anwendungsbereich des BSchEG erfasst, um zu verhindern, dass für überlassene Arbeitskräfte keine Schlechtwetterregelungen bestehen (während für die eigenen Arbeitnehmer der Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe auf Grund der kollektivvertraglichen Schlechtwetterregelung ein Anspruch bestehe). Denn gemäß §10 Abs1 AÜG sind sämtliche Entgeltregelungen (§6 Abs2 BSchEG: die Schlechtwetterentschädigung gilt "als Entgelt") des Beschäftiger-Kollektivvertrages auf überlassene Arbeitskräfte anzuwenden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Arbeitnehmer von Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben, die an Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe überlassen werden – nur konkret bezogen auf diese sind im Anlassfall Schlechtwetterentschädigungsbeiträge durch die ÖGK vorgeschrieben worden –, stärker vom Schlechtwetterrisiko betroffen wären als eigene Arbeitnehmer von Betrieben der Stuckateur- und Trockenausbauer, zumal beide Arbeitnehmergruppen im selben Betrieb beschäftigt sind. Es handelt sich auch nicht um bloße "Härtefälle": Im vorliegenden Fall sind die beschriebenen Auswirkungen nicht nur zufällige Folge einer an sich sachlichen Regelung im Härtefall, sondern in §1 Abs5 BSchEG und §12 Abs4 letzter Satz BSchEG (durch den Verweis auf §2 Abs1 lith BUAG) gerade angelegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bauarbeiter, Verweisung, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Verwerfungsumfang, Geltungsbereich (sachlicher) eines Gesetzes, Geltungsbereich (persönlicher) eines Gesetzes, Arbeitsrecht, Anwendbarkeit eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G137.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025