RS Vfgh 2023/6/15 WI2/2023

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Veröffentlicht am 15.06.2023
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Index

L0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
Bgld GdWO 1992 §5, §15, §66, §67, §68, §73, §76
VfGG §7 Abs1, §67 Abs2
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Stattgabe der Anfechtung der Stichwahl zum Bürgermeister einer Burgenländischen Gemeinde; Zuständigkeit der Gemeindewahlbehörde für die Vorlage von Wahlakten; keine Möglichkeit der Überprüfung der Wahl anhand von unbedenklichen Unterlagen wegen rechtswidriger Öffnung der Wahlakten durch die Wahlleiterin im Zuge der Wahlaktenvorlage an die Landeswahlbehörde; Verletzung des Gebots der sicheren Verwahrung mangels gesetzlicher Grundlage der Öffnung oder Ermächtigung durch die Gemeindewahlbehörde

Rechtssatz

Aufhebung des Verfahrens der engeren Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Forchtenstein vom 23.10.2022 ab dem Zeitpunkt vor der Kundmachung der engeren Wahl gemäß §73 Abs1 Bgld GemWO 1992.

Eine Ausnahme von der Notwendigkeit des §76 Abs1 Bgld GemWO 1992, Rechtswidrigkeiten bereits im Einspruch — in ausreichend substantiierter Weise — aufzugreifen, besteht für jene Rechtswidrigkeitsbehauptungen, die sich auf Fehler beziehen, die sich erst nach Einbringung des Einspruches ereignet haben. Für solche Rechtswidrigkeiten ist eine erstmalige Geltendmachung in einer Anfechtung gemäß Art141 B?VG zulässig. Das ist für den vorliegenden Fall insofern von Relevanz, als in der Anfechtung behauptet wird die Wahlleiterin habe nach Einlangen des Einspruches (ohne hiezu berechtigt zu sein) die Wahlakten geöffnet und diese in unzulässiger Weise selbst an die Bezirkswahlbehörde übermittelt.

Eine Öffnung der verschlossenen Wahlakten kann nur anlässlich der Durchführung einer wahlgesetzlich vorgesehenen Amtshandlung durch die Gemeindewahlbehörde erfolgen (Geltung des Gebots der sicheren Verwahrung von Wahlakten im administrativen Einspruchsverfahrens sowie im verfassungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren). Eine Öffnung der Wahlakten allein durch den Wahlleiter ist nur bei Vorliegen der in §15 Bgld GemWO 1992 genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall scheidet eine Anwendung des §15 Abs1 Bgld GemWO 1992 schon deshalb aus, weil die Gemeindewahlbehörde nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses nicht mehr einberufen wurde. Eine wahlgesetzlich der Wahlleiterin eingeräumte Befugnis, den Gemeindewahlakt bzw die diesem zugehörigen Sprengelwahlakten zu öffnen, besteht nicht, weil die Wahlbehörde nach §76 Abs3 Bgld GemWO 1992 für die Vorlage der Wahlakten zuständig ist. Dennoch ist die Vorlage des Einspruches an die Bezirkswahlbehörde und in der Folge an die Landeswahlbehörde angesichts der kurzen Frist von drei Tagen für die Vornahme der Amtshandlung als unaufschiebbar gemäß §15 Abs2 Bgld GemWO 1992 zu qualifizieren. Selbst unaufschiebbare Amtshandlungen darf der Wahlleiter aber nur selbständig durchführen, wenn er zur Vornahme durch die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt wurde. Eine solche Ermächtigung zugunsten der Wahlleiterin hat die Gemeindewahlbehörde nicht beschlossen.

Die Wahlleiterin ist in der Phase zwischen Einbringung des Einspruches und dessen Vorlage an die Bezirkswahlbehörde zu keiner selbständigen Durchführung von Amtshandlungen berechtigt, weil hiefür weder die Bgld GemWO 1992 eine Befugnis einräumt noch von der Gemeindewahlbehörde – auf Grundlage des §15 Abs2 Bgld GemWO 1992 – eine entsprechende Ermächtigung beschlossen wurde. Der Anwesenheit von zwei Gemeindebediensteten und dem Zweck der Öffnung, die Wahlakten um das Abstimmungsverzeichnis und das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels 1 zu ergänzen, kommt keine Bedeutung zu. Die Öffnung und Ergänzung der Wahlakten durch die Wahlleiterin war sohin rechtswidrig. Durch die unrechtmäßige Öffnung der Wahlakten wurde das Gebot der sicheren Verwahrung der Wahlakten verletzt.

Das Vorliegen der Voraussetzung, dass die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte, ist nach der stRsp des VfGH bereits dann zu bejahen, wenn eine Vorschrift der Wahlordnung verletzt wurde, die die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren ausschließen will, und zwar ohne dass es des Nachweises einer konkreten – das Wahlergebnis tatsächlich verändernden – Manipulation bedürfte. Mit dem Vorbringen, dass eine Möglichkeit zur Manipulation eröffnet worden sei, ist die anfechtungswerbende Partei jedenfalls insofern im Recht, als eine Verletzung des Gebotes der sicheren Verwahrung der Wahlakten festgestellt werden konnte. Dieses Gebot ist als Vorschrift anzusehen, die eine einwandfreie Prüfung der Stimmenzählung sichern soll. Bei Verletzung jener Vorschriften der Wahlordnung, die eine einwandfreie Prüfung der Stimmenzählung sichern sollen, ist die Möglichkeit von Missbräuchen, die das Gesetz unbedingt ausschließen will, jedenfalls gegeben, ohne dass es des Nachweises einer konkreten – das Wahlergebnis tatsächlich verändernden – Manipulation bedarf. Die rechtswidrige Öffnung der Wahlakten durch die Wahlleiterin der Gemeindewahlbehörde konnte sohin auf das Wahlergebnis von Einfluss sein.

Durch die rechtswidrige Öffnung des Wahlaktes wurde dessen gesamter objektiver Beweiswert vernichtet. Die Wahlakten ermöglichen dem VfGH im vorliegenden Fall keine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Wahl anhand von unbedenklichen Unterlagen über den Wahlvorgang. Die Gemeindewahlbehörde hat die engere Wahl neuerlich iSd §73 Abs1 Bgld GemWO 1992 kundzumachen und in dieser Kundmachung unter anderem den Tag (der Wiederholung) der engeren Wahl festzulegen. Eine Beschränkung auf den Wahlsprengel 2 scheidet schon deshalb aus, weil durch die rechtwidrige Öffnung des Wahlaktes die Integrität der Wahlakten aller drei Sprengel beeinträchtigt ist.

Entscheidungstexte

  • WI2/2023
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.06.2023 WI2/2023

Schlagworte

Wahlen, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlanfechtung administrative, Bürgermeister, Stimmzettel, Wahlergebnis, VfGH / Legitimation, Wahlbehörden, Gemeinderecht, Beweise, Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:WI2.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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