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L0350 Gemeindewahl, BürgermeisterwahlNorm
B-VG Art95 Abs2Leitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstands der Stadtgemeinde Mattersburg vom 25.10.2022; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das – bereits bei der Wahl des Gemeinderats angewandte und daran anknüpfende – d'Hondt'sche Verfahren bei der Wahl des Gemeindevorstands; Vergabe des Mandats – auf welches gleiche rechnerische Ansprüche bestehen – an jene Partei mit der größeren Parteisumme, liegt im Gestaltungsspielraum des WahlgesetzgebersRechtssatz
Nach Art117 Abs5 B?VG haben im Gemeinderat vertretene Wahlparteien "nach Maßgabe ihrer Stärke" Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand. Das vom Gesetzgeber ausgestaltete Wahlrecht ist vom VfGH nur dahingehend zu prüfen, ob es in seiner Gesamtheit – in seinen einzelnen Komponenten (Wahlkreiseinteilung, Zahl der Mandate, Zuweisung der Mandate an die Wahlkreise, Zuteilung der Mandate an die Parteien) und in deren Zusammenspiel – den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes entspricht. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, dass nur Wahlparteien von "zahlenmäßig erheblicher Bedeutung" ein Mandat erhalten und dass es bei der Mandatsverteilung auch zu Abweichungen von der strikten mathematischen Proportionalität, also zu Verstärkungseffekten (zugunsten von Groß-, Mittel- oder Kleinparteien) kommen kann. Das konkrete Wahlverfahren darf jedoch in seiner Gesamtheit – insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der (je Wahlkreis) zu vergebenden Mandate – nicht auf einen Systemwechsel zum Mehrheitswahlrecht hinauslaufen.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das d'Hondt'sche Verfahren bei der Wahl des Gemeindevorstandes und im Verfahren bei der Gemeinderatswahl. Dabei spielt es entgegen dem Vorbringen der Anfechtungswerber keine Rolle, ob auch bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl, an welche die Wahl des Gemeindevorstandes nach Art117 Abs5 B?VG anknüpft, bereits das d'Hondt'sche Verfahren angewendet worden ist. Es liegt nach Art117 Abs5 B?VG im Gestaltungsspielraum des Wahlgesetzgebers, ob bei der Mandatszuteilung an die "[i]m Gemeinderat vertretene[n] Wahlparteien […] nach Maßgabe ihrer Stärke" auf die Stimmenstärke bei der Gemeinderatswahl oder wie in §82 Abs1 Bgld GemWO 1992 auf die "Mandatszahl" im Gemeinderat abgestellt wird.
Nach §82 Abs1 zweiter Satz Bgld GemWO 1992 fällt, wenn zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien denselben Anspruch auf eine Stelle im Gemeindevorstand haben, die Stelle jener dieser Gemeinderatsparteien zu, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Zahl der auf ihren Wahlvorschlag entfallenden Stimmen (Parteisummen) erreicht hat. Anders als die Anfechtungswerber vorbringen, kommt es in diesem Fall nicht zu einer doppelten Verwertung von "Reststimmen" (solche kommen bei einer Verteilung nach dem d'Hondt'schen Verfahren nicht in Betracht).
Im vorliegenden Fall konnten nach dem (unmodifizierten) d'Hondt'schen Verfahren alle Mandate restlos verteilt werden. Die Möglichkeit eines gleichen rechnerischen Anspruches auf dasselbe Mandat kann im d'Hondt'schen Verfahren wie auch in anderen Verteilungsverfahren nicht ausgeschlossen werden. Für diesen Fall bedarf es daher zwingend einer Regelung für die Verteilung eines solchen Mandates. Eine Verteilung anhand der größeren Parteisumme (also zugunsten der größeren Partei) erweist sich im Gestaltungsspielraum des Wahlgesetzgebers als nicht weniger sachlich als eine Verteilung durch Los (also rein nach dem Zufall) oder nach der kleineren Parteisumme bzw Anzahl der bereits verteilten Mandate (also zugunsten der kleineren Partei).
Kein Verstoß des §82 Abs1 zweiter Satz Bgld GdWO 1992 gegen das "Homogenitätsprinzip" (diese Bestimmung ziehe die Bedingungen des Wahlrechts und der Wählbarkeit enger, als es nach der Nationalratswahlordnung und der Bgld Landtagswahlordnung vorgesehen sei), weil ein entsprechendes Gebot für die Wahl des Gemeindevorstandes in der Bundesverfassung nicht vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Gemeindevorstand, Verhältniswahl, Auslegung eines Gesetzes, Homogenitätsprinzip, Wahlen, Gemeinderat, Gemeinderecht, WahlparteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:WI1.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025