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L28 Veranstaltungswesen und JugendschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Krnt VeranstaltungsG betreffend ein absolutes – wenn auch zeitlich eng begrenztes – Veranstaltungsverbot am Karfreitag; keine "Vorrangstellung" des Schutzes religiöser Gefühle und des religiösen Friedens vor anderen Grundrechten; Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch das absolute Veranstaltungsverbot mangels angemessenen Ausgleichs mit widerstreitenden Grundrechten, wie der Freiheit der Kunst oder der ErwerbsfreiheitRechtssatz
Aufhebung der Wortfolge "Karfreitag und am" in §8 Abs3 Krnt VeranstaltungsG 2010 – K-VAG 2010 idF LGBl Nr 110/2012. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2025. Aufhebung der Wortfolge "Karfreitag und am" in §8 Abs3 Krnt VeranstaltungsG 2010 – K-VAG 2010 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 110 aus 2012,. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2025.
Der VfGH vermag nicht zu erkennen, dass das Veranstaltungsverbot – auch hinsichtlich dessen zeitlicher Einschränkung auf einzelne (besondere) Tage – bloß "relativ" sei. Vielmehr schreibt §8 Abs3 K?VAG für den 24. Dezember, den Karfreitag und einen Teil des Karsamstags ein absolutes Veranstaltungsverbot vor. Veranstaltungen iSd §2 Abs1 K?VAG dürfen sohin ausnahmslos, unabhängig von ihrer konkreten (Aus-)Gestaltung, schon von Gesetzes wegen unter anderem am Karfreitag nicht stattfinden und zwar ohne dass im Einzelfall eine Beurteilung zu erfolgen hätte.
Wenn die Krnt Landesregierung in ihren Ausführungen – anknüpfend an die lange historische Tradition des besonderen Schutzes des Karfreitages – argumentiert, dass §8 Abs3 K?VAG das Ziel verfolge, die religiösen Gefühle von Gläubigen und den religiösen Frieden zu schützen, sucht sie das absolute Verbot allein mit durch Art9 EMRK geschützten Rechten zu rechtfertigen. Dabei bedenkt sie jedoch nicht hinreichend, dass das absolute Veranstaltungsverbot in andere Grundrechte, wie etwa die Freiheit der Kunst nach Art17a StGG oder die Erwerbsfreiheit nach Art6 StGG, eingreift.
Es besteht keine "Vorrangstellung", wonach einer der jeweils grundrechtlich geschützten Bereiche als solcher mehr oder weniger zu schützen wäre. Daraus ergibt sich, dass ein unbedingter Vorrang des Schutzes des Karfreitages aus der religiösen Bedeutung dieses Tages oder der traditionellen persönlichen Ruhefindung und Erholung an diesem Tag nicht quasi automatisch abgeleitet werden kann. Vielmehr müssen die kollidierenden Grundrechtspositionen in solchen Konstellationen im Rahmen einer Interessenabwägung in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.
Das Veranstaltungsverbot des §8 Abs3 K?VAG gilt, unabhängig davon, ob im konkreten Fall Grundrechtspositionen kollidieren, ausnahmslos. Der absolute Charakter des Verbotes gemäß §8 Abs3 K?VAG steht der Durchführung einer Abwägung der Interessen im Einzelfall entgegen. Die Regelung erzielt weder selbst einen angemessenen Ausgleich zwischen den gegenläufigen – jeweils verfassungsrechtlich geschützten – Interessen noch ermöglicht sie es, einen solchen im jeweiligen Einzelfall zu erzielen. Es spielt insofern keine Rolle, dass das Verbot zeitlich eng begrenzt ist. Für den Karfreitag – und nur dieser Tag ist im zugrunde liegenden Verfahren relevant – besteht keine "Vorrangstellung", die sich aus der besonderen (religiösen und traditionellen) Bedeutung dieses Tages ergibt, und die es daher rechtfertigt, von einer Interessenabwägung schlechthin abzusehen. Vielmehr muss – auch angesichts der Vielfalt und der Unterschiedlichkeit der von §2 Abs1 K?VAG erfassten Veranstaltungen – eine Interessenabwägung stattfinden, in die unter anderem umfassend alle von einer derartigen gesetzlichen Regelung berührten Aspekte bei der Gewichtung der Interessen einzufließen haben.
Die Krnt Landesregierung hat dem Bedenken, dass das absolute Verbot auch deshalb unsachlich sei, weil es zwar alle Veranstaltungen iSd §2 K?VAG erfasse, aber andere "Belustigungen" durch die Ausnahmeregelung in §1 Abs2 K?VAG davon ausgenommen seien, lediglich kompetenzrechtliche Überlegungen und den Bedarf einer veranstaltungspolizeilichen Überwachung entgegengehalten. Damit gelingt es ihr allerdings nicht zu begründen, dass in jedweder Veranstaltung iSd §2 K?VAG am Karfreitag eine Störung des "religiösen Empfindens" zu sehen wäre, während andere landesgesetzlich geregelte "Belustigungen", wie beispielsweise die Durchführung von Peep-Shows, Table Dance und Glücksspiel, an diesem Tag nicht gleichermaßen allgemein verboten sind.
Insgesamt verstößt §8 Abs3 K-VAG daher gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil diese Bestimmung Veranstaltungen, soweit sie von §2 K-VAG erfasst sind, am Karfreitag ganztägig schlechthin ausnahmslos verbietet, ohne sicherzustellen, dass ein angemessener Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten, wie etwa der Freiheit der Kunst nach Art17a StGG oder der Erwerbsfreiheit nach Art6 StGG, stattfindet.
(Anlassfall E3608/2023, E v 11.12.2024, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Religionsfreiheit, Veranstaltungswesen, Kunst und Kultur, Verhältnismäßigkeit, Erwerbsausübungsfreiheit, Verhältnis Ausnahmeregelung - Regel, Kunstfreiheit, VfGH / FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G110.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2025