RS Vwgh 2024/11/26 Ro 2023/14/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2024
beobachten
merken

Index

E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnF
32011L0095 Status-RL Art12 Abs2 litb

Rechtssatz

Nach den "Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" des UNHCR vom 4. September 2003 liegt eine strafrechtliche Verantwortung normalerweise nur dann vor, wenn die betreffende Person wissentlich und vorsätzlich wesentliche Tatbestandselemente begangen hat. Es sollten Faktoren in Betracht gezogen werden, die allgemein bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in Betracht kommen. Handlungen zur Selbstverteidigung oder zur Verteidigung anderer oder von Eigentum müssen in Bezug auf die Bedrohung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein (vgl. "Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" des UNHCR vom 4. September 2003, S 7, Rn 21 f; zur "Indizwirkung" der Richtlinien des UNHCR zB VwGH 25.6.2024, Ra 2024/18/0151).Nach den "Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" des UNHCR vom 4. September 2003 liegt eine strafrechtliche Verantwortung normalerweise nur dann vor, wenn die betreffende Person wissentlich und vorsätzlich wesentliche Tatbestandselemente begangen hat. Es sollten Faktoren in Betracht gezogen werden, die allgemein bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in Betracht kommen. Handlungen zur Selbstverteidigung oder zur Verteidigung anderer oder von Eigentum müssen in Bezug auf die Bedrohung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein vergleiche "Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" des UNHCR vom 4. September 2003, S 7, Rn 21 f; zur "Indizwirkung" der Richtlinien des UNHCR zB VwGH 25.6.2024, Ra 2024/18/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023140001.J04

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten