TE Vfgh Beschluss 1992/12/1 B1345/90

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
AbgEO §12
AbgEO §13

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine abgabenbehördliche Lohnpfändung; Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung der Pfändung in einem Verwaltungsverfahren auszutragen

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums wegen einer Lohnpfändung durch das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien vom 9. Oktober 1990. Die Pfändung sei ohne Titel durchgeführt worden, insbesondere sei kein Bescheid zugestellt worden oder in Rechtskraft erwachsen. Die Pfändung sei Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

Zwar ist der Verfassungsgerichtshof zuständig, über Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art144 B-VG idF vor der Novelle BGBl. 685/1988 zu erkennen, soweit Beschwerden dagegen bereits vor dem 1.1.1991 bei ihm anhängig waren (ArtIX Abs2 der Novelle BGBl. 685/1988). Hier liegt jedoch keine nach dieser Bestimmung vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbare behördliche Maßnahme vor.

Die bekämpfte Lohnpfändung erfolgte nämlich auf Grund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien vom 9. Juli 1990. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung einer abgabenbehördlichen Pfändung gemäß den §§12 und 13 AbgEO Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens und in diesem Verfahren auszutragen (VfGH 16.3.1983, B113/83). Was aber in einem Verwaltungsverfahren auszutragen ist, kann beim Verfassungsgerichtshof nur durch Erhebung der Beschwerde gegen die in diesem Verfahren ergangenen Bescheide, nicht hingegen mit sofortiger Beschwerde gegen Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden, ohne daß es dabei auf die Erfolgsaussichten der dem Abgabenschuldner prozessual eingeräumten administrativen Einwendungen ankommt (vgl. auch VfSlg. 8991/1980).

Die Beschwerde gegen den Pfändungsakt ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Abgaben Vollstreckung, Vollstreckung (Finanzen), Lohnpfändung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1345.1990

Dokumentnummer

JFT_10078799_90B01345_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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