RS Vwgh 2024/11/19 Ra 2022/05/0114

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Veröffentlicht am 19.11.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine - wenn auch nach Ablauf der eingeräumten Frist, aber - vor Erlassung des Bescheides erstattete Stellungnahme ist von der Behörde zu berücksichtigen; dies selbst dann, wenn der Bescheid schon vorher abgefertigt wurde. Maßgeblich ist, ob sich ein Schriftsatz zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in der Sphäre der belangten Behörde befindet (vgl. zu alldem etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0059, mwN). Dies gilt gleichermaßen für das Verfahren vor dem VwG, das in der Regel auch die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen hat (vgl. etwa VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037, Rn. 30).Eine - wenn auch nach Ablauf der eingeräumten Frist, aber - vor Erlassung des Bescheides erstattete Stellungnahme ist von der Behörde zu berücksichtigen; dies selbst dann, wenn der Bescheid schon vorher abgefertigt wurde. Maßgeblich ist, ob sich ein Schriftsatz zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in der Sphäre der belangten Behörde befindet vergleiche zu alldem etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0059, mwN). Dies gilt gleichermaßen für das Verfahren vor dem VwG, das in der Regel auch die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen hat vergleiche etwa VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037, Rn. 30).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050114.L05

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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