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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Eine - wenn auch nach Ablauf der eingeräumten Frist, aber - vor Erlassung des Bescheides erstattete Stellungnahme ist von der Behörde zu berücksichtigen; dies selbst dann, wenn der Bescheid schon vorher abgefertigt wurde. Maßgeblich ist, ob sich ein Schriftsatz zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in der Sphäre der belangten Behörde befindet (vgl. zu alldem etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0059, mwN). Dies gilt gleichermaßen für das Verfahren vor dem VwG, das in der Regel auch die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen hat (vgl. etwa VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037, Rn. 30).Eine - wenn auch nach Ablauf der eingeräumten Frist, aber - vor Erlassung des Bescheides erstattete Stellungnahme ist von der Behörde zu berücksichtigen; dies selbst dann, wenn der Bescheid schon vorher abgefertigt wurde. Maßgeblich ist, ob sich ein Schriftsatz zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in der Sphäre der belangten Behörde befindet vergleiche zu alldem etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0059, mwN). Dies gilt gleichermaßen für das Verfahren vor dem VwG, das in der Regel auch die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen hat vergleiche etwa VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037, Rn. 30).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050114.L05Im RIS seit
27.12.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025