RS Vwgh 2024/11/19 Ra 2022/05/0114

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Veröffentlicht am 19.11.2024
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134a Abs1 lita
BauRallg

Rechtssatz

Das eingereichte Projekt ist dahingehend zu beurteilen, ob jene konsenslosen Bauteile, die geeignet sind, in subjektive Rechte der Nachbarn einzugreifen, Grundlage für die beantragten weiteren Baumaßnahmen darstellen oder vom Bauvorhaben allenfalls gar nicht berührt werden, oder ob sie zwar berührt, aber derartig rückgebaut werden, dass die Nachbarrechte nicht mehr beeinträchtigt werden können. Sieht das eingereichte Bauvorhaben projektgemäß die Entfernung jener - nicht konsentierten und Grundlage der geplanten baulichen Änderung bildenden - Bauteile vor, die die Nachbarn zuvor in ihrem Recht auf Freihaltung des Seitenabstandes verletzten, so kommt ebendiese Verletzung des Nachbarrechtes durch das Bauvorhaben nicht mehr in Betracht, selbst wenn die zu entfernenden Bauteile in der ursprünglichen Baubewilligung keine Deckung fanden. Die Nichtberücksichtigung eines unrechtmäßigen Bestandes wirkt sich in einem solchen Fall nicht als Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte aus. Ob eine auf die vorliegenden Einreichpläne gestützte Bewilligung objektiv rechtswidrig wäre, ist für die Frage der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nicht von Bedeutung.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050114.L04

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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