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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienRechtssatz
Das eingereichte Projekt ist dahingehend zu beurteilen, ob jene konsenslosen Bauteile, die geeignet sind, in subjektive Rechte der Nachbarn einzugreifen, Grundlage für die beantragten weiteren Baumaßnahmen darstellen oder vom Bauvorhaben allenfalls gar nicht berührt werden, oder ob sie zwar berührt, aber derartig rückgebaut werden, dass die Nachbarrechte nicht mehr beeinträchtigt werden können. Sieht das eingereichte Bauvorhaben projektgemäß die Entfernung jener - nicht konsentierten und Grundlage der geplanten baulichen Änderung bildenden - Bauteile vor, die die Nachbarn zuvor in ihrem Recht auf Freihaltung des Seitenabstandes verletzten, so kommt ebendiese Verletzung des Nachbarrechtes durch das Bauvorhaben nicht mehr in Betracht, selbst wenn die zu entfernenden Bauteile in der ursprünglichen Baubewilligung keine Deckung fanden. Die Nichtberücksichtigung eines unrechtmäßigen Bestandes wirkt sich in einem solchen Fall nicht als Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte aus. Ob eine auf die vorliegenden Einreichpläne gestützte Bewilligung objektiv rechtswidrig wäre, ist für die Frage der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nicht von Bedeutung.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050114.L04Im RIS seit
27.12.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025