RS Vwgh 2024/11/19 Ra 2022/05/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2024
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §8
BauO Wr §134a Abs1
BauRallg
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0043 E 27. Februar 2019 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG liegt nach der hg. Judikatur nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend macht, wobei seine diesbezüglichen Erklärungen - weil diese, insbesondere wenn sie von nicht rechtskundig vertretenen Parteien stammen, nicht selten auslegungsbedürftig sind - nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. Die Einwendung muss dabei jedenfalls erkennen lassen, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet. Ein bestimmtes Recht muss nicht genannt werden, und es kommt dabei letztlich auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. VwGH 11.3.2016, 2013/06/0154, mwN). Somit muss sich in Bezug auf Immissionen aus dem Vorbringen ergeben, von welcher Art die befürchtete Immissionsbelastung - z.B. Lärm, Geruch, Staub oder welche sonstige Einwirkung - ist (vgl. VwGH 19.5.2015, 2013/05/0190, mwN).Eine Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG liegt nach der hg. Judikatur nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend macht, wobei seine diesbezüglichen Erklärungen - weil diese, insbesondere wenn sie von nicht rechtskundig vertretenen Parteien stammen, nicht selten auslegungsbedürftig sind - nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. Die Einwendung muss dabei jedenfalls erkennen lassen, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet. Ein bestimmtes Recht muss nicht genannt werden, und es kommt dabei letztlich auf die Umstände des Einzelfalles an vergleiche VwGH 11.3.2016, 2013/06/0154, mwN). Somit muss sich in Bezug auf Immissionen aus dem Vorbringen ergeben, von welcher Art die befürchtete Immissionsbelastung - z.B. Lärm, Geruch, Staub oder welche sonstige Einwirkung - ist vergleiche VwGH 19.5.2015, 2013/05/0190, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050114.L02

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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