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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §42 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/05/0043 E 27. Februar 2019 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG liegt nach der hg. Judikatur nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend macht, wobei seine diesbezüglichen Erklärungen - weil diese, insbesondere wenn sie von nicht rechtskundig vertretenen Parteien stammen, nicht selten auslegungsbedürftig sind - nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. Die Einwendung muss dabei jedenfalls erkennen lassen, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet. Ein bestimmtes Recht muss nicht genannt werden, und es kommt dabei letztlich auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. VwGH 11.3.2016, 2013/06/0154, mwN). Somit muss sich in Bezug auf Immissionen aus dem Vorbringen ergeben, von welcher Art die befürchtete Immissionsbelastung - z.B. Lärm, Geruch, Staub oder welche sonstige Einwirkung - ist (vgl. VwGH 19.5.2015, 2013/05/0190, mwN).Eine Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG liegt nach der hg. Judikatur nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend macht, wobei seine diesbezüglichen Erklärungen - weil diese, insbesondere wenn sie von nicht rechtskundig vertretenen Parteien stammen, nicht selten auslegungsbedürftig sind - nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. Die Einwendung muss dabei jedenfalls erkennen lassen, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet. Ein bestimmtes Recht muss nicht genannt werden, und es kommt dabei letztlich auf die Umstände des Einzelfalles an vergleiche VwGH 11.3.2016, 2013/06/0154, mwN). Somit muss sich in Bezug auf Immissionen aus dem Vorbringen ergeben, von welcher Art die befürchtete Immissionsbelastung - z.B. Lärm, Geruch, Staub oder welche sonstige Einwirkung - ist vergleiche VwGH 19.5.2015, 2013/05/0190, mwN).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050114.L02Im RIS seit
27.12.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025