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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
AVG §38Rechtssatz
Die Frage des Verlaufes einer strittigen Grundgrenze ist im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu beantworten, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist (vgl. VwGH 27.1.2004, 2002/05/0769). Ergibt sich bei der Auslegung des Umfangs eines Baubewilligungsbescheides, dass die Vorfrage des Verlaufes einer strittigen Grundgrenze zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht geklärt war, so ist im Zweifel der Spruch des Bescheides dahin auszulegen, dass das Bauvorhaben, das von dieser Vorfrage betroffen ist, - Teilbarkeit vorausgesetzt - von der Bewilligung nicht umfasst ist (vgl. etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039; 4.10.2023, Ra 2023/03/0124, wonach im Zweifel der Spruch eines Bescheids gesetzeskonform auszulegen ist).Die Frage des Verlaufes einer strittigen Grundgrenze ist im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu beantworten, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist vergleiche VwGH 27.1.2004, 2002/05/0769). Ergibt sich bei der Auslegung des Umfangs eines Baubewilligungsbescheides, dass die Vorfrage des Verlaufes einer strittigen Grundgrenze zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht geklärt war, so ist im Zweifel der Spruch des Bescheides dahin auszulegen, dass das Bauvorhaben, das von dieser Vorfrage betroffen ist, - Teilbarkeit vorausgesetzt - von der Bewilligung nicht umfasst ist vergleiche etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039; 4.10.2023, Ra 2023/03/0124, wonach im Zweifel der Spruch eines Bescheids gesetzeskonform auszulegen ist).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050101.L05Im RIS seit
27.12.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024