RS Vwgh 2024/11/19 Ra 2022/05/0101

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Veröffentlicht am 19.11.2024
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §59 Abs1
BauO NÖ 2014 §23
BauRallg
VwRallg

Rechtssatz

Die Frage des Verlaufes einer strittigen Grundgrenze ist im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu beantworten, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist (vgl. VwGH 27.1.2004, 2002/05/0769). Ergibt sich bei der Auslegung des Umfangs eines Baubewilligungsbescheides, dass die Vorfrage des Verlaufes einer strittigen Grundgrenze zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht geklärt war, so ist im Zweifel der Spruch des Bescheides dahin auszulegen, dass das Bauvorhaben, das von dieser Vorfrage betroffen ist, - Teilbarkeit vorausgesetzt - von der Bewilligung nicht umfasst ist (vgl. etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039; 4.10.2023, Ra 2023/03/0124, wonach im Zweifel der Spruch eines Bescheids gesetzeskonform auszulegen ist).Die Frage des Verlaufes einer strittigen Grundgrenze ist im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu beantworten, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist vergleiche VwGH 27.1.2004, 2002/05/0769). Ergibt sich bei der Auslegung des Umfangs eines Baubewilligungsbescheides, dass die Vorfrage des Verlaufes einer strittigen Grundgrenze zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht geklärt war, so ist im Zweifel der Spruch des Bescheides dahin auszulegen, dass das Bauvorhaben, das von dieser Vorfrage betroffen ist, - Teilbarkeit vorausgesetzt - von der Bewilligung nicht umfasst ist vergleiche etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039; 4.10.2023, Ra 2023/03/0124, wonach im Zweifel der Spruch eines Bescheids gesetzeskonform auszulegen ist).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050101.L05

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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