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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §117Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/12/0002 E 21. November 2022 RS 3 (hier ohne die ersten vier und den achten Satz)Stammrechtssatz
Zu § 67 PBVG 1996 und § 117 ArbVG, in denen ebenfalls die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angeordnet wird, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der "mutmaßliche Verdienst" des Beamten im Falle der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung maßgeblich ist. Auch für die Bemessung des Anspruches auf Nebengebühren gilt, dass grundsätzlich in pauschalierter Betrachtungsweise darauf abzustellen ist, in welcher Höhe die Nebengebühren vor der Freistellung tatsächlich abgegolten wurden. Von dieser Pauschalbetrachtung ist abzugehen, sobald im konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beamte (auf Grund zwischenzeitig geänderter Verhältnisse) im gedachten Fall der Erbringung seiner Dienstleistung keine oder eine niedrigere Überstundenvergütung beziehen würde als im Beobachtungszeitraum vor seiner Freistellung. Ein solcher Nachweis lässt sich mit der hiefür erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit in aller Regel freilich nur dadurch führen, dass auf die Arbeitssituation jenes Beamten abgestellt wird, der den Personalvertreter nach seiner Freistellung auf seinem Arbeitsplatz vertritt (vgl. VwGH 25.1.2012, 2011/12/0038; 29.6.2011, 2010/12/0132; 30.3.2011, 2010/12/0046; 15.12.1999, 97/12/0229). Da der Gesetzgeber in § 258 Abs. 3 BKUVG die gleiche Formulierung wie in § 67 PBVG und § 117 ArbVG "Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts" verwendet hat, ist davon auszugehen, dass damit auch inhaltlich Gleiches angeordnet wird. Auch das dort für die Begründung herangezogene Argument, dass die Personalvertreter aus ihrer Tätigkeit weder einen Vorteil noch einen Nachteil ziehen sollen, ist hier auf Angehörige der COVID-19-Risikogruppe in dem Sinn umzulegen, dass sie wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder einen Vorteil erzielen noch einen Nachteil erleiden sollen. Dies gilt entsprechend auch für nebengebührenähnliche Leistungen - wie die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG 1956 und die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 83 GehG 1956 (vgl. VwGH 29.3.2012, 2008/12/0118; 29.6.2011, 2010/12/0051; 24.4.2002, 99/12/0259, 8.1.2002, 96/12/0316) - oder sonstige Leistungen, auf die § 15 Abs. 5 GehG 1956 anzuwenden ist. Lediglich dann, wenn davon auszugehen wäre, dass diese vom Entgeltbegriff umfassten Leistungen auch dann nicht gebührten, wenn im gedachten Fall der Erbringung der Dienstleistung keine oder niedrigere Leistungen gebührten als in dem Beobachtungszeitraum vor seiner Freistellung, wäre von der Pauschalbetrachtung abzugehen. Für eine Ruhendstellung von Nebengebühren oder anderen Leistungen aus dem Grund, dass auf sie § 15 Abs. 5 GehG 1956 anzuwenden ist, verbleibt daher gemäß § 12k GehG 1956 iVm § 258 Abs. 3 BKUVG kein Raum.Zu Paragraph 67, PBVG 1996 und Paragraph 117, ArbVG, in denen ebenfalls die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angeordnet wird, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der "mutmaßliche Verdienst" des Beamten im Falle der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung maßgeblich ist. Auch für die Bemessung des Anspruches auf Nebengebühren gilt, dass grundsätzlich in pauschalierter Betrachtungsweise darauf abzustellen ist, in welcher Höhe die Nebengebühren vor der Freistellung tatsächlich abgegolten wurden. Von dieser Pauschalbetrachtung ist abzugehen, sobald im konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beamte (auf Grund zwischenzeitig geänderter Verhältnisse) im gedachten Fall der Erbringung seiner Dienstleistung keine oder eine niedrigere Überstundenvergütung beziehen würde als im Beobachtungszeitraum vor seiner Freistellung. Ein solcher Nachweis lässt sich mit der hiefür erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit in aller Regel freilich nur dadurch führen, dass auf die Arbeitssituation jenes Beamten abgestellt wird, der den Personalvertreter nach seiner Freistellung auf seinem Arbeitsplatz vertritt vergleiche VwGH 25.1.2012, 2011/12/0038; 29.6.2011, 2010/12/0132; 30.3.2011, 2010/12/0046; 15.12.1999, 97/12/0229). Da der Gesetzgeber in Paragraph 258, Absatz 3, BKUVG die gleiche Formulierung wie in Paragraph 67, PBVG und Paragraph 117, ArbVG "Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts" verwendet hat, ist davon auszugehen, dass damit auch inhaltlich Gleiches angeordnet wird. Auch das dort für die Begründung herangezogene Argument, dass die Personalvertreter aus ihrer Tätigkeit weder einen Vorteil noch einen Nachteil ziehen sollen, ist hier auf Angehörige der COVID-19-Risikogruppe in dem Sinn umzulegen, dass sie wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder einen Vorteil erzielen noch einen Nachteil erleiden sollen. Dies gilt entsprechend auch für nebengebührenähnliche Leistungen - wie die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG 1956 und die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß Paragraph 83, GehG 1956 vergleiche VwGH 29.3.2012, 2008/12/0118; 29.6.2011, 2010/12/0051; 24.4.2002, 99/12/0259, 8.1.2002, 96/12/0316) - oder sonstige Leistungen, auf die Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 anzuwenden ist. Lediglich dann, wenn davon auszugehen wäre, dass diese vom Entgeltbegriff umfassten Leistungen auch dann nicht gebührten, wenn im gedachten Fall der Erbringung der Dienstleistung keine oder niedrigere Leistungen gebührten als in dem Beobachtungszeitraum vor seiner Freistellung, wäre von der Pauschalbetrachtung abzugehen. Für eine Ruhendstellung von Nebengebühren oder anderen Leistungen aus dem Grund, dass auf sie Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 anzuwenden ist, verbleibt daher gemäß Paragraph 12 k, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 3, BKUVG kein Raum.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120007.J01Im RIS seit
27.12.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024