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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/04/0021 E 15. Oktober 2020 RS 26Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung einer (mittelbaren) Verweigerung der Akteneinsicht in der Form, dass bestimmte Dokumente nicht zum Bestandteil des der Akteneinsicht unterliegenden Verfahrensaktes gemacht werden, entgegengetreten. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf entscheidungswesentliche Dokumente abgestellt bzw. darauf, ob sichergestellt ist, dass die Behörde nicht auf das betreffende Dokument zurückgreift bzw. dieses nicht verwertet oder sich darauf stützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030120.L04Im RIS seit
27.12.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024