RS Vwgh 2024/12/3 Ra 2024/03/0120

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Veröffentlicht am 03.12.2024
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/03/0293 B 9. Oktober 2024 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" im Sinne des EGVG) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als ein derartiges behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. auf Bescheiderlassung zielen (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2019/12/0065, und 24.2.2017, Ra 2016/11/0150, je mwN; in diesem Sinne auch VwGH 16.2.2023, Ra 2023/03/0009, mwN).Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG ist, dass von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" im Sinne des EGVG) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als ein derartiges behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. auf Bescheiderlassung zielen vergleiche VwGH 4.12.2019, Ra 2019/12/0065, und 24.2.2017, Ra 2016/11/0150, je mwN; in diesem Sinne auch VwGH 16.2.2023, Ra 2023/03/0009, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030120.L01

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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