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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §4 Abs3Rechtssatz
Der VwGH hat bereits festgehalten, dass die Wortfolge "jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons" nur die mit Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion (z.B. Surfen im Internet und Lesen von Push-Nachrichten), außer jener zu Fernsprechzwecken (diese ist bereits unter "Telefonieren" gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 zu subsumieren) verbundene Handhabung eines Mobiltelefons erfasst (VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101).Der VwGH hat bereits festgehalten, dass die Wortfolge "jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons" nur die mit Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion (z.B. Surfen im Internet und Lesen von Push-Nachrichten), außer jener zu Fernsprechzwecken (diese ist bereits unter "Telefonieren" gemäß Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 zu subsumieren) verbundene Handhabung eines Mobiltelefons erfasst (VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110179.L01Im RIS seit
23.12.2024Zuletzt aktualisiert am
23.12.2024