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92/01 Luft- und WeltraumfahrtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9Leitsatz
Aufhebung einer Wortfolge einer Bestimmung des LuftfahrtG betreffend die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach einer Strafbestimmung mangels Zustimmung der Länder; Verstoß des Beschwerderechts der Schienen-Control GmbH gegen Strafbescheide der Bezirksverwaltungsbehörden betreffend die Einhaltung von Passagierrechten auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen beim Bundesverwaltungsgericht wegen Abweichung von der verfassungsunmittelbaren ZuständigkeitsverteilungRechtssatz
Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "an das Bundesverwaltungsgericht" in §139a Abs4 Luftfahrtgesetz (LFG) idF BGBl I 151/2021. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2025. Zurückweisung des Hauptantrags des BVwG auf Aufhebung des Wortteils "Bundes" in §139a Abs4 LFG idF BGBl I 151/2021.Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "an das Bundesverwaltungsgericht" in §139a Abs4 Luftfahrtgesetz (LFG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2021,. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2025. Zurückweisung des Hauptantrags des BVwG auf Aufhebung des Wortteils "Bundes" in §139a Abs4 LFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2021,.
Gemäß Art131 Abs4 Z2 litc B?VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes vorgesehen werden, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die Kundmachung solcher Bundesgesetze bedarf gemäß Art131 Abs4 B?VG der Zustimmung der Länder. Die verfassungsrechtlich vorgesehene Zustimmung (aller neun) Länder ist ein notwendiges Element für eine verfassungskonforme Zuständigkeitsverschiebung gemäß Art131 Abs4 Z2 litc B?VG.
Insoweit ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates der Zustimmung der Länder bedarf, ist er unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art42a B?VG vom Bundeskanzler den Ämtern der Landesregierungen der beteiligten Länder bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Amt der Landesregierung eingelangt ist, dem Bundeskanzler mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Landeshauptmänner der beteiligten Länder die ausdrückliche Zustimmung des Landes mitgeteilt haben.
Der Gesetzgeber hat der Schienen-Control GmbH mit der Änderung des Luftfahrtgesetzes, BGBl I 151/2021, Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Einhaltung von Passagierrechten eingeräumt. Die Parteistellung der Schienen-Control GmbH bezieht sich auf Verstöße gegen die "Verordnung (EG) Nr 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91, ABl. Nr L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung," und gegen die "Verordnung (EG) Nr 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr L 204 vom 26.7.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung". Die Schienen-Control GmbH ist dazu berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen und dabei die Einhaltung der Bestimmungen gemäß §139a Abs1 bis Abs3 LFG geltend zu machen, etwa den Verstoß eines Luftfahrtunternehmens zur Mitwirkung an einem Schlichtungsverfahren wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die genannten unionsrechtlichen Verordnungen.Der Gesetzgeber hat der Schienen-Control GmbH mit der Änderung des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2021,, Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Einhaltung von Passagierrechten eingeräumt. Die Parteistellung der Schienen-Control GmbH bezieht sich auf Verstöße gegen die "Verordnung (EG) Nr 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91, ABl. Nr L 46 vom 17.2.2004 Sitzung eins, , in der jeweils geltenden Fassung," und gegen die "Verordnung (EG) Nr 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr L 204 vom 26.7.2006 Sitzung eins, , in der jeweils geltenden Fassung". Die Schienen-Control GmbH ist dazu berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen und dabei die Einhaltung der Bestimmungen gemäß §139a Abs1 bis Abs3 LFG geltend zu machen, etwa den Verstoß eines Luftfahrtunternehmens zur Mitwirkung an einem Schlichtungsverfahren wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die genannten unionsrechtlichen Verordnungen.
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erfolgt für den Bereich der bescheidmäßigen Feststellung von Verstößen gegen die genannten unionsrechtlichen Verordnungen gemäß §169 Abs1 LFG durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist dazu berechtigt, Verstöße gegen die genannten unionsrechtlichen Verordnungen gemäß §169 Abs1 Z3 lits und litt LFG zu bestrafen.
Das Luftfahrtgesetz wird somit im Bereich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß §139a Abs1 bis 4 LFG iVm §169 Abs1 Z3 lits und litt LFG in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Unter dem Gesichtspunkt des Art131 Abs4 Z2 litc B?VG hätte vor der Kundmachung des §139a Abs4 LFG, BGBl I 151/2021, mit welchem die Schienen-Control GmbH dazu berechtigt worden ist, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde zu erheben, die Zustimmung der Länder eingeholt werden müssen. Die näher bezeichnete Wortfolge des §139a Abs4 LFG verstößt somit gegen Art131 Abs4 Z2 litc B?VG.Das Luftfahrtgesetz wird somit im Bereich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß §139a Abs1 bis 4 LFG in Verbindung mit §169 Abs1 Z3 lits und litt LFG in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Unter dem Gesichtspunkt des Art131 Abs4 Z2 litc B?VG hätte vor der Kundmachung des §139a Abs4 LFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2021,, mit welchem die Schienen-Control GmbH dazu berechtigt worden ist, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde zu erheben, die Zustimmung der Länder eingeholt werden müssen. Die näher bezeichnete Wortfolge des §139a Abs4 LFG verstößt somit gegen Art131 Abs4 Z2 litc B?VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Luftfahrt, Kompetenz Bund - Länder, Gericht Zuständigkeit, Bundesverwaltung mittelbare, Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsstrafrecht, Bezirksverwaltungsbehörde, Bundeskanzler, Landesregierung Amt der, Landeshauptmann, Gesetz Kundmachung, Zuständigkeit, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Fristsetzung, Eventualantrag, Kompetenz Bund - Länder Verkehrswesen, Parteistellung Luftverkehr, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G136.2024Zuletzt aktualisiert am
21.12.2024