Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
GlücksspielG §52 Abs2Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Verhängung von Verwaltungsstrafen mangels Auseinandersetzung mit der VerjährungRechtssatz
Die im Verwaltungsstrafverfahren angelastete Tathandlung wurde ausweislich der von der Landespolizeidirektion Wien vorgelegten Akten am 19.07.2018 gesetzt. Trotz der Hemmung der Verjährungsfrist durch insgesamt vier Verfahren vor dem VwGH ist vom Eintritt der Strafbarkeitsverjährung im Frühjahr 2024 auszugehen. Das Verwaltungsgericht Wien (VGW — LVwG) setzte die betreffende Strafe jedoch zuletzt mit Erkenntnis vom 04.10.2024 herab. Die Begründung des Erkenntnisses des VGW lässt jegliche Auseinandersetzung mit der Frage der Strafbarkeitsverjährung gemäß §31 Abs2 VStG vermissen. Dies fällt im Beschwerdefall deswegen besonders ins Gewicht, weil das VGW durch den VwGH in seinem Erkenntnis vom 08.07.2024 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im fortgesetzten Verfahren eine Prüfung der Strafbarkeitsverjährung vorgenommen werden müsse. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 30.09.2024 auf den zwischenzeitlichen Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ausdrücklich hin.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verjährung, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Fristen, Verfahrensdauer überlangeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E3970.2024Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024