RS Vfgh 2024/11/25 WII2/2024

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Veröffentlicht am 25.11.2024
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Index

L10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Norm

B-VG Art141 Abs1 litc
Nö GdO 1973 §17, §20, §110
Nö GRWO 1994 §17, §18, §20, §78
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Stattgabe des Antrags eines Gemeinderats auf Verlustigerklärung des Mandats eines Gemeinderatsmitglieds wegen Verlusts der Wählbarkeit infolge Aufgabe des ordentlichen Wohnsitzes

Rechtssatz

§110 Abs2 litb NÖ GO 1973 sieht als Grund für einen Mandatsverlust den Eintritt oder das Bekanntwerden eines Umstandes vor, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte. Damit wird auf die Bestimmungen zur Wählbarkeit verwiesen. Nach der aktuellen Fassung des §20 Abs1 iVm §17 Abs1 NÖ GRWO 1994 setzt die Wählbarkeit zum Gemeinderat unter anderem einen Hauptwohnsitz in der Gemeinde voraus. Diese Bestimmung wurde mit dem NÖ Wahlrechtsänderungsgesetz 2022, LGBl 23/2022, eingeführt. Gemäß §78 Abs4 NÖ GRWO 1994 richtet sich die Mitgliedschaft im Gemeinderat jedoch nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Novelle am 01.06.2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.§110 Abs2 litb NÖ GO 1973 sieht als Grund für einen Mandatsverlust den Eintritt oder das Bekanntwerden eines Umstandes vor, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte. Damit wird auf die Bestimmungen zur Wählbarkeit verwiesen. Nach der aktuellen Fassung des §20 Abs1 in Verbindung mit §17 Abs1 NÖ GRWO 1994 setzt die Wählbarkeit zum Gemeinderat unter anderem einen Hauptwohnsitz in der Gemeinde voraus. Diese Bestimmung wurde mit dem NÖ Wahlrechtsänderungsgesetz 2022, Landesgesetzblatt 23 aus 2022,, eingeführt. Gemäß §78 Abs4 NÖ GRWO 1994 richtet sich die Mitgliedschaft im Gemeinderat jedoch nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Novelle am 01.06.2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.

Für die Beurteilung des vom Gemeinderat der Gemeinde Rohrendorf bei Krems geltend gemachten Mandatsverlustgrundes ist noch die (frühere) Rechtslage nach der NÖ GRWO 1994 idF LGBl 55/2021 maßgeblich. Gemäß §20 Abs1 iVm §17 Abs1 NÖ GRWO 1994 idF LGBl 55/2021 setzt die Wählbarkeit zum Gemeinderat unter anderem einen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde voraus. Der nach einer Wahl erfolgte Verlust der Wählbarkeit durch die Aufgabe des ordentlichen Wohnsitzes in der Gemeinde stellt nach den zitierten Bestimmungen daher einen Grund für den Mandatsverlust dar. Dabei ist es unerheblich, ob ein ordentlicher Wohnsitz in der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt wieder begründet wird, weil es für den Ausspruch des Mandatsverlustes gemäß §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 durch den VfGH allein auf den Eintritt (bzw das Bekanntwerden) eines Umstandes, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte, ankommt und nicht darauf, dass dieser Umstand auf Dauer und etwa auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung des Gemeinderates oder der Entscheidung des VfGH vorliegt.Für die Beurteilung des vom Gemeinderat der Gemeinde Rohrendorf bei Krems geltend gemachten Mandatsverlustgrundes ist noch die (frühere) Rechtslage nach der NÖ GRWO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2021, maßgeblich. Gemäß §20 Abs1 in Verbindung mit §17 Abs1 NÖ GRWO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2021, setzt die Wählbarkeit zum Gemeinderat unter anderem einen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde voraus. Der nach einer Wahl erfolgte Verlust der Wählbarkeit durch die Aufgabe des ordentlichen Wohnsitzes in der Gemeinde stellt nach den zitierten Bestimmungen daher einen Grund für den Mandatsverlust dar. Dabei ist es unerheblich, ob ein ordentlicher Wohnsitz in der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt wieder begründet wird, weil es für den Ausspruch des Mandatsverlustes gemäß §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 durch den VfGH allein auf den Eintritt (bzw das Bekanntwerden) eines Umstandes, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte, ankommt und nicht darauf, dass dieser Umstand auf Dauer und etwa auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung des Gemeinderates oder der Entscheidung des VfGH vorliegt.

Gemäß §18 Abs6 NÖ GRWO 1994 idF vor Inkrafttreten der Novelle LGBl 23/2022 ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Auf den Hauptwohnsitz kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig schließt das Fehlen der Meldung eines Wohnsitzes nach dem MeldeG das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes iSd §18 Abs6 NÖ GRWO 1994 idF vor Inkrafttreten der Novelle LGBl 23/2022 aus. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung steht, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinn der genannten Vorschrift verfügt, kommt es auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden an.Gemäß §18 Abs6 NÖ GRWO 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 23 aus 2022, ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Auf den Hauptwohnsitz kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig schließt das Fehlen der Meldung eines Wohnsitzes nach dem MeldeG das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes iSd §18 Abs6 NÖ GRWO 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 23 aus 2022, aus. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung steht, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinn der genannten Vorschrift verfügt, kommt es auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden an.

Die Antragsgegnerin hat jedenfalls seit Mai 2022 in der Gemeinde Rohrendorf bei Krems nicht mehr die Absicht, den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten. Die Antragsgegnerin hat somit ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde Rohrendorf bei Krems aufgegeben und damit ihre Wählbarkeit zum Gemeinderat in dieser Gemeinde gemäß §20 Abs1 iVm §17 Abs1 NÖ GO 1973 verloren. Damit ist ein Umstand eingetreten, der ursprünglich die Wahl der Antragsgegnerin zum Mitglied des Gemeinderates gehindert hätte, sodass der Mandatsverlustgrund des §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 erfüllt ist.Die Antragsgegnerin hat jedenfalls seit Mai 2022 in der Gemeinde Rohrendorf bei Krems nicht mehr die Absicht, den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten. Die Antragsgegnerin hat somit ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde Rohrendorf bei Krems aufgegeben und damit ihre Wählbarkeit zum Gemeinderat in dieser Gemeinde gemäß §20 Abs1 in Verbindung mit §17 Abs1 NÖ GO 1973 verloren. Damit ist ein Umstand eingetreten, der ursprünglich die Wahl der Antragsgegnerin zum Mitglied des Gemeinderates gehindert hätte, sodass der Mandatsverlustgrund des §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 erfüllt ist.

Entscheidungstexte

  • WII2/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.11.2024 WII2/2024

Schlagworte

Gemeinderat, Wahlrecht passives, Wohnsitz, Gemeinderecht, VfGH / Mandatsverlust, Entscheidungserlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Meldewesen, VfGH / Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:WII2.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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