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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mangels Beschwer auf Grund Verleihung in einem zweiten StaatsbürgerschaftsverfahrenRechtssatz
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien (VGW — LVwG) vom 04.08.2023 betreffend die Abweisung des Antrags vom 20.12.2022 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft richtet sich die auf Art144 B?VG gestützte Beschwerde vom 18.09.2023. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens hat der VfGH am 20.09.2024 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und" in §10 Abs5 Satz 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 von Amts wegen zu prüfen. Mit Schreiben vom 30.09.2024 wurde dem VfGH bekannt gegeben, dass dem Beschwerdeführer – in Folge seines neuerlichen Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft am 31.08.2023 – mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22.12.2023 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.
Nicht nur die formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens führt zu dessen Einstellung, weil der VfGH im Rahmen einer nach Art144 B?VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Entscheidung nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem VfGH, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des VfGH keine (weitere) Veränderung seiner Rechtsposition bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens. Die angefochtene Entscheidung des VGW ist zwar nicht mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden, mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde dem Anliegen des Beschwerdeführers im Ergebnis jedoch in bestmöglicher Weise Rechnung getragen. Selbst eine Aufhebung durch den VfGH würde keine Veränderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, VfGH / Präjudizialität, Einstellung, VfGH / Kosten, Entscheidungserlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), VfGH / Klaglosstellung, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E2948.2023Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024