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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb, Art140 Abs2Leitsatz
Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Bestimmung des StaatsbürgerschaftsG; keine Anwendbarkeit der geprüften Gesetzesbestimmung bereits im Zeitpunkt der Einleitung des GesetzesprüfungsverfahrensRechtssatz
Der VfGH hat am 20.09.2024, E2948/2023, beschlossen, die Wortfolge "ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und" in §10 Abs5 Satz 2 StbG idF BGBl I 136/2013 von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Wie dem VfGH nach diesem Beschluss vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 30.09.2024 bekannt gegeben wurde, ist dem Beschwerdeführer – in Folge seines neuerlichen Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vom 31.08.2023 – mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22.12.2023 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Der Beschwerdeführer ist daher ab diesem Zeitpunkt klaglos gestellt. Der VfGH hat folglich das zu E2948/2023 protokollierte Beschwerdeverfahren gemäß §86 VfGG eingestellt.Der VfGH hat am 20.09.2024, E2948/2023, beschlossen, die Wortfolge "ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und" in §10 Abs5 Satz 2 StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2013, von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Wie dem VfGH nach diesem Beschluss vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 30.09.2024 bekannt gegeben wurde, ist dem Beschwerdeführer – in Folge seines neuerlichen Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vom 31.08.2023 – mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22.12.2023 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Der Beschwerdeführer ist daher ab diesem Zeitpunkt klaglos gestellt. Der VfGH hat folglich das zu E2948/2023 protokollierte Beschwerdeverfahren gemäß §86 VfGG eingestellt.
Da – anders als in dem in Art140 Abs2 B?VG geregelten Fall – die Klaglosstellung, wie erst nachträglich hervorgekommen ist, hier schon in dem Zeitpunkt vorlag, als die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens durch den VfGH beschlossen wurde, der VfGH demnach die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr iSd Art140 Abs2 B?VG "anzuwenden" hatte, ist das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des §62 Abs4 VfGG einzustellen.
(Anlassfall E2948/2023, B v 03.12.2024, Einstellung des Beschwerdeverfahrens).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstellung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Klaglosstellung, Staatsbürgerschaftsrecht, Entscheidungserlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G150.2024Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024